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werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt
haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienst-
beschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden
sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staates.
Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch diejenige
Militärbehörde, welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu eutscheiden hat.
Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungsscheine
sind fortan innerhalb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civilversorgungsscheinen gleich
zu achten.
§ 2.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden — jedoch
ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich
der Versorgung der Militäranwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden Bestimmungen,
nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
83.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrir-
Büreaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, Mundiren,
Kollationiren 2c.) und der mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen
obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und
Konsulaten:
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und
sonstigen Centralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst (Journal, Registratur,
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen, für
welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird.
Bei Annahme von Büreaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
§5.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern= und Unter-
beamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen
des Dienstes zu bestimmen.