Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

184 
§ 6. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat 
nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben 
Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Dotirung vorbehalten werden. 
§ 7. 
Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern= und Unterbeamtenstellen des Reichs= und 
Staatsdienstes, welche nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzubehalten sind, werden 
Verzeichnisse angelegt. 
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Be- 
stimmungen. 
88. 
Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im Reichs- 
dienste vorbehaltenen Stellen. 
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundesregie- 
rungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen Ausstellungen 
gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß geben. 
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central-Blatt 
für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
§ 9#. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht 
besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme befähigt und 
bereit sind. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, 
ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch auch 
Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter nicht vor- 
handen sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbei- 
geführt werden kann. 
8 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung erledigter 
Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder 
dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, welchen die Aussicht auf Anstellung 
im Civildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Beseung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen 
Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.