Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden 
sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn 
ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von 
solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben; 
den Besitzern des Forstversorgungsscheines") gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern 
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung 
eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für den Reichs= oder 
Staatsdienst erwartet; 
solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Ver- 
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (8 13) befinden oder in Folge 
eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um 
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und 
welche von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung nach Anlage l Aulage 33 
erhalten haben; «- 
sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der 
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen 
Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahmsweise die Berechtigung 
zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch 
nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur 
dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu 
machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst 
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des 
Königlich preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienst eines 
Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben 
erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In 
den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste 
Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden 
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*.) Der Forstversorgungsschein kaun an gelernte Jäger bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen 
der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 4 (bei Einjährig= Freiwilligen 2) 
Jahren im aktiven Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. nach 9jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in der Unteroffiziercharge 
abgeleistet sein müssen; 
vor Ablauf der 12- bezw. 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur 
Auslibung des Forstschutzdienstes, wenn die Belreffenden entweder im altiven Dienst oder im Reserve- 
verhältniß durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angrisfs oder Widersetzlichkeit von Holz= oder 
Wildfrevlern ganzinvalide geworden sind; 
nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausllbung des 
Forstschutzdienstes, sofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei Auslübung des 
Forstschutzdienstes, durch die eigene Wasse, Sturz oder sonstige Beschädigungen invalide geworden sind. 
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