Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

186 
soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen, 
sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung 
Kenntniß zu geben. 
811. 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil rc.) 
vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden 
Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf 
die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von An- 
wärtern besetzten Stellen. 
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbei- 
zuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, 
als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, 
als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen. 
8 12. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben. 
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staatsbehörden 
— Anstellungsbehörden — zu richten und zwar: 
a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
b) seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutzmann= 
schaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
J0) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung 
des heimathlichen Landwehr-Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt. 
8 13. 
Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach dem 
Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und 
angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unter- 
stützung verbunden ist. 
8 14. 
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, 
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle bezw. den fraglichen 
Dienstzweig nachweisen. 
Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf Ver— 
langen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungsscheins 
wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre 
verflossen sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen besondere 
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen 
abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, die Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.