Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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lassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen 
informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden, 
welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben keine 
höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
Für „aualifizirt" befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
§ 15. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden 
Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum des Eingangs 2# 
der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine Prüfung # 
(Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der- 
selben erfolgen. 
Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre Meldung 
jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüglich welcher eine 
solche Wiederholung unterlassen wird, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können dem- 
nächst, auf erneuertes Ansuchen, mit dem Datum des Eingangs der neuen Meldung, wieder 
eingetragen werden. 
8 16. 
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden im Falle der Vakanz durch 
eine allwöchentlich herauszugebende Liste („Vakanzenliste“) bekannt gemacht. 
Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder 
mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde —, 
welcher zu diesem Zweck seitens der Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage 6 zuzu # 
senden sind. 
*§ 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Be- 
werbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung 
freie Hand. 
8 18. 
Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, be- 
stimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staate an- 
gehörigen oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen Stellenanwärtern 
vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
Bei Einbernfungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere der 
Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
Insoweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster 
Reihe Unteroffiziere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder 
in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahme- 
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