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(aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer
ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich vorbe-
haltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war,
sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, welche nicht nach mindestens
achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden
sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor solchen qualifizirten Stellenanwärtern
etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben Dienstzweige eine gleiche oder längere Dienst-
zeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die in § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen
die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte Stelle
verliehen worden ist.
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer
Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen.
Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung.
Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäran=
wärter enthalten, vielmehr ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß denselben Gelegenheit
zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde.
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere
Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Militäranwärter mindestens
von dem Beginn der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweige ab berechnet.
8 23.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die Anstellungs-
behörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirks durch Zusendung
einer Nachweisung nach Anlage II Mittheilung zu machen. 12%
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der e
Vakanzenliste.
8 24.
Zur Kontrole darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern im Reichsdienst
vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist außer den Ressort-
chefs der Rechnungshof verpflichtet.
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten Anweisung
für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des Civilversorgungs-
scheins beizufügen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (§ 13) wird der Civilversorgungsschein selbst zu
den Akten genommen.
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nichtver-
sorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Besetzung zum ersten
Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern dem Rechnungshof nachzuweisen, daß
bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.