Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe ist bezüglich 
der Stellen im Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der 
Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten 
aufzuerlegen. 
Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es eines 
Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
8 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter 
ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung 
zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungs- 
schein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, welche 
den Schein ertheilt hat (§ 1). Andernfalls ist der Civilversorgungsschein derjeuigen Behörde 
zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern 
aber, welche im Civildienst noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8 26. 
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine 
Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
von Rechts wegen zur Folge hat. 
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf 
welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militär- 
behörde (§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerk 
versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle 
ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen. 
§ 27. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen, als den im § 26 be- 
zeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen 
Rückgabe erfolgt. 
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel an 
ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung 
stattgesunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
g 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies gleich- 
falls in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
	        
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