Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

VII. 
VIII. 
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Zu 8 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. Diesen 
soll unbenommen sein, Centralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Bewerbungen aus- 
schließlich zu richten sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mit- 
zutheilen haben und welche den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellen- 
anwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in einzelnen Bundesstaaten zu- 
ständigen Organen bestimmt. 
. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden alle die- 
jenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheil ange- 
hört haben. 
. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche, sondern um An- 
wartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden ange- 
nommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbe- 
reitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist. 
Berlin, den 25. März 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
1882 36
	        
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