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8 5.
Reicht die Zahl der übersandten Hauslisten für die Zahl der Empfangs-
berechtigten nicht aus, so sind die nöthigen Nachbestellungen sofort unmittelbar
an das statistische Burcau zu Weimar zu richten.
86.
Zur Ausfüllung der Hauslisten in der aus dem Formular ersichtlichen
Weise und nach den dort abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder
deren Vertreter verpflichtet; die Ausfüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung
besonders, sondern in der Art, daß der gesammte Viehbestand des Hauses
(Gehöftes 2c.) nach den bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen
Unterabtheilungen in der Hausliste ungetrennt zur Aufzeichnung gebracht, so-
nach der Viehbestand mehrerer im Hause (Gehöft r2c.) etwa befindlicher Haus-
haltungen zusammengefaßt wird.
87.
Die in der Hausliste vorgeschriebenen Ermittelungen über den Verkaufs-
werth und das Lebendgewicht (§ 1) sind ebenso wie die Angaben über die
Stückzahl, mit thunlichster Sorgfalt und Genauigkeit zu bewirken.
Zur Erzielung vollständiger, richtiger und korrekter Angaben haben die
Gemeindevorstände oder die Zähler bei Austheilung der Hauslisten die Haus-
besitzer, da nöthig, entsprechend zu instruiren.
Behufs thunlichst der Wahrheit entsprechender Ermittelungen über das
Lebendgewicht wird es empfohlen, da, wo dies ohne besondere Schwierigkeit
ausführbar erscheint, Probewiegungen einzelner Thiere vorzunehmen und mit
Zugrundelegung der hieraus gewonnenen Ergebnisse die Schätzung des Lebend-
gewichts der übrigen Thiere gleicher Gattung und Unterabtheilung zu bewirken.
88.
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 10. Januar 1883 zu erfolgen,
etwa nöthig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Vieh-
haltung am 10. Januar 1883 zu beziehen.
§ 9.
In denjenigen Häusern (Gehöften 2c.), in welchen keine der bei der
ählung in Betracht kommenden Thiergattungen gehalten wird (§ 4), ist die
Nung