Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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1. 
Den Handeltreibenden, welche Petroleum gewerbsmäßig feilhalten, bleibt 
es zunächst überlassen, dafür zu sorgen, daß ihnen Petroleum, welches unter 
einem Barometerstande von 760 Millimeter schon bei einer Erwärmung auf 
weniger als 21 Grade des hunderttheiligen Thermometers entflammbare 
Dämpfe entweichen läßt, nicht ohne die in der Kaiserlichen Verordnung vom 
24. Februar d. J. vorgeschriebene, die Inschrift „Feuergefährlich“ tragende 
Warnungsmarke zugesendet werde. 
2. 
Mit der gleichen Warnungsmarke muß jedes Gefäß, in welchem feuer- 
gefährliches Petroleum in den Niederlagen und Kaufläden der Handeltreiben- 
den aufbewahrt wird, versehen sein. 
3. 
Bei der Abgabe von leichtentflammbarem Petroleum (Ziffer 1) an die 
Käufer haben die Handeltreibenden an den Gefäßen der Käufer die Warnungs- 
marke in der durch § 1 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgeschriebenen 
Form anzubringen. 
Bei der Abgabe in Mengen von weniger als 50 Kilogramm muß die 
an den Gefäßen der Käufer von den Verkäufern anzubringende Warnungsmarke 
an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben 
die nicht verwischbare Inschrift 
„Feuergefährlich. 
Nur mit besonderer Vorsicht zu Brennzwecken verwendbar“ 
tragen. 
4. 
Ueber die Prüfung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit mittels des 
Abel'schen Petroleumprobers gibt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
20. April d. J., welcher eine Gebrauchsanweisung für den Abel'schen Petro- 
leumprober, sowie eine Umrechnungstabelle zur Ermittelung des maßgebenden 
Entflammungspunktes (8§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Februar d. J.) 
beigefügt ist, nähere Anleitung (Centralblatt für das Deutsche Reich 1882 
Seite 196 flg.).
	        
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