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1.
Den Handeltreibenden, welche Petroleum gewerbsmäßig feilhalten, bleibt
es zunächst überlassen, dafür zu sorgen, daß ihnen Petroleum, welches unter
einem Barometerstande von 760 Millimeter schon bei einer Erwärmung auf
weniger als 21 Grade des hunderttheiligen Thermometers entflammbare
Dämpfe entweichen läßt, nicht ohne die in der Kaiserlichen Verordnung vom
24. Februar d. J. vorgeschriebene, die Inschrift „Feuergefährlich“ tragende
Warnungsmarke zugesendet werde.
2.
Mit der gleichen Warnungsmarke muß jedes Gefäß, in welchem feuer-
gefährliches Petroleum in den Niederlagen und Kaufläden der Handeltreiben-
den aufbewahrt wird, versehen sein.
3.
Bei der Abgabe von leichtentflammbarem Petroleum (Ziffer 1) an die
Käufer haben die Handeltreibenden an den Gefäßen der Käufer die Warnungs-
marke in der durch § 1 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgeschriebenen
Form anzubringen.
Bei der Abgabe in Mengen von weniger als 50 Kilogramm muß die
an den Gefäßen der Käufer von den Verkäufern anzubringende Warnungsmarke
an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben
die nicht verwischbare Inschrift
„Feuergefährlich.
Nur mit besonderer Vorsicht zu Brennzwecken verwendbar“
tragen.
4.
Ueber die Prüfung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit mittels des
Abel'schen Petroleumprobers gibt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
20. April d. J., welcher eine Gebrauchsanweisung für den Abel'schen Petro-
leumprober, sowie eine Umrechnungstabelle zur Ermittelung des maßgebenden
Entflammungspunktes (8§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Februar d. J.)
beigefügt ist, nähere Anleitung (Centralblatt für das Deutsche Reich 1882
Seite 196 flg.).