229
5
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1882
(Centralblatt für das Deutsche Reich 1882, Seite 344 flg.) ist die Kaiser-
liche Normal-Aichungs-Kommission zu Berlin ermächtigt, Abel'sche Petroleum-
prober und die dazu gehörigen Hilfseinrichtungen nach vorgängiger Prüfung
mit Anwendung eines besonderen den Reichsadler darstellenden Zeichens zu
beglaubigen.
Darüber, ob im Bedürfnißfalle auch außerhalb Berlins von der Normal=
Aichungs-Kommission Abfertigungsstellen für Prüfungen und Beglaubigungen
dieser Art errichtet werden, sowie hinsichtlich der Wiederholung der Prüfung
und Beglaubigung der Abel'schen Petroleumprober ist, nach der angeführten
Bekanntmachung, weitere Bestimmung vorbehalten worden.
6.
Die Einhaltung der in der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar
d. J., sowie der vorstehend unter Ziffer 1—3 enthaltenen Vorschriften unter-
liegt der Kontrole durch die Polizeibehörden.
Ueber die Art der Ausführung dieser Kontrole bleiben nach Bedürfniß
weitere Bestimmungen vorbehalten und es werden für jetzt die Polizeibehörden
nur darauf aufmerksam gemacht, daß die Untersuchung des gewerbsmäßig feil-
gehaltenen Petroleums auf seine Entflammbarkeit mittels eines von der Kaiser-
lichen Normal-Aichungs-Kommission beglaubigten Abel'schen Probers, sowie
durch Personen vorzunehmen ist, welche vermöge ihrer physikalischen Keuntnisse
und technischen Fertigkeiten die Gewähr für eine vorschriftsmäßige Ausführung
der Untersuchung geben.
Bis auf Weiteres ist das Großherzogliche Oberaichamt hier, welches sich
hierzu bereit erklärt hat, in den Stand gesetzt, etwa gewünschte auf die Vor-
nahme der Untersuchung bezügliche Auskunft zu ertheilen und den Gebrauch
des Abel'schen Probers an dem in Verwahrung des Großherzoglichen Ober-
aichamtes befindlichen Exemplare eines solchen zu erläutern.
Weimar, den 15. November 1882.
« Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aenßern und Innern.
v. Groß.