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§ 2.
An die Stelle des Schlußsatzes in § 12 und des Schlußsatzes in § 39
des Regulativs, welche aufgehoben werden, tritt folgende Bestimmung:
„Ueber das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüfung ist durch
„Stimmenmehrheit dahin zu entscheiden, ob die Prüfung „aus-
„reichend“", „gut“ oder „vorzüglich“ bestanden sei."“
§ 3.
Die §8§ 9 und 31 des Regulativs erhalten folgenden Zusatz:
„Rechtscandidaten und Referendare, welche sich einer Verletzung
„der bezüglich der selbständigen Anfertigung einer schriftlichen Prü-
„fungsarbeit am Schlusse derselben abzugebenden Versicherung schuldig
„gemacht haben, werden je nach dem Grade der Verschuldung auf
„Zeit oder für immer von der Prüfung ausgeschlossen werden. Dies
„gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei der Arbeit
„benutzten Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt
„worden ist.
„Die Ausschließung eines Rechtscandidaten von der ersten Prüfung
„verfügt der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen die Ver-
„fügung findet Beschwerde an die Gesammtheit der beim Oberlandes-
„gericht betheiligten Regierungen nach Maßgabe des § 4 des Re-
„gulativs statt.
„Die Ausschließung eines Referendars von der zweiten Prüfung
„verfügt die Landesjustizuerwaltung.“
84.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 14. Dezember 1882.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß.