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Ministerial. Bekanntmachungen.
[115| I. Auf dem Grunde des § 2 des Reichs-Gesetzes vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung und des
§ 4 der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen höchsten Verordnung vom
9. Oktober 1875 ist von dem unterzeichneten Staats-Ministerium beschlossen
worden, vom 1. Jannar 1883 an den zum Gemeindebezirk Sundremda
und mit diesem zu dem Standesamts-Bezirke Remda gehörigen Theil des
Dorfes Kleinhettstädt (Kleinhettstädt Weimarischen Antheils) von dem be-
zeichneten Standesamts-Bezirke abzutrennen und dem Bezirke des Standes-
amtes Dienstedt einzuverleiben.
Weimar, den 15. Dezember 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
I1161 II. Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in Nr. 50
Seite 447 und 448 des laufenden Jahrgangs eine Nachweisung derjenigen
Behörden, welche auf Grund des § 1 Nr. 1 der Verordnung des Bundes-
raths vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (Central-Blatt Seite 309;
Regierungs-Blatt Seite 144), zur Führung der dort bezeichneten Strafregister
von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten bestimmt worden sind.
Nach dieser Nachweisung sind als Strafregister-Behörden bestimmt
in Preußen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-=
Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen = Altenburg, Sachsen -Coburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt,
Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck und Hamburg: die
Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;
in Bayern: die Amtsanwälte;
im Königreich Sachsen: die Amtsrichter;