Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Ministerial. Bekanntmachungen. 
[115| I. Auf dem Grunde des § 2 des Reichs-Gesetzes vom 6. Februar 1875 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung und des 
§ 4 der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen höchsten Verordnung vom 
9. Oktober 1875 ist von dem unterzeichneten Staats-Ministerium beschlossen 
worden, vom 1. Jannar 1883 an den zum Gemeindebezirk Sundremda 
und mit diesem zu dem Standesamts-Bezirke Remda gehörigen Theil des 
Dorfes Kleinhettstädt (Kleinhettstädt Weimarischen Antheils) von dem be- 
zeichneten Standesamts-Bezirke abzutrennen und dem Bezirke des Standes- 
amtes Dienstedt einzuverleiben. 
Weimar, den 15. Dezember 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
I1161 II. Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in Nr. 50 
Seite 447 und 448 des laufenden Jahrgangs eine Nachweisung derjenigen 
Behörden, welche auf Grund des § 1 Nr. 1 der Verordnung des Bundes- 
raths vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern 
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (Central-Blatt Seite 309; 
Regierungs-Blatt Seite 144), zur Führung der dort bezeichneten Strafregister 
von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten bestimmt worden sind. 
Nach dieser Nachweisung sind als Strafregister-Behörden bestimmt 
in Preußen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-= 
Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen = Altenburg, Sachsen -Coburg-Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer 
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck und Hamburg: die 
Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten; 
in Bayern: die Amtsanwälte; 
im Königreich Sachsen: die Amtsrichter;
	        
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