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[118) Nachtrag zu dem Gesetze vom 20. Mai 1879, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Studirenden und die Zuständigkeit des Universitätsamtes auf der Großherzoglich und Herzoglich
Sächsischen Gesammt-Universität Jena; vom 27. Dezember 1882.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 1c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem Gesetze
vom 20. Mai 1879, betreffend die Rechtsverhältnisse der Studi-
renden und die Zuständigkeit des Universitätsamtes auf der
Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt-Universität
Jena, was folgt:
§ 1.
Gegen Studirende der Universität Jena kann Carcerhaft bis zu zwei
Wochen als Disciplinarstrafe von der zuständigen Universitätsbehörde verhängt
werden, dafern die Strafthat nicht bereits gerichtlich mit Freiheitsstrafe belegt
worden ist. ·
§2.
Die gegen Studirende der Universität Jena von den Gerichten erkannte
Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen ist auf Antrag der zur Strafvollstreckung
zuständigen Behörde im Carcer zu verbüßen.
§ 3.
Unserem Staats-Ministerium bleibt die Bestimmung des Zeitpunktes
überlassen, wann dieses Gesetz in Gültigkeit zu treten hat.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar, den 27. Dezember 1882.
Carl Alerander.
Stichling. v. Groß.