Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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der betreffenden Vorschrift in § 22 Absatz 2 der Synodalordnung ertheilten 
Zustimmung, wie folgt: 
An die Stelle des Inhalts des § 6 der Synodalordnung tritt nach- 
stehende Bestimmung: 
86. 
Die fünfzehn Wahlbezirke zur Wahl der dreißig von den evangelischen 
Kirchgemeindevorständen zu wählenden Abgeordneten (§ 3, 3 der Synodal- 
ordnung) sind folgende: 
I. Wahlbezirk: die Dibzese Stadt Weimar, 
II. 
77 77 77 
Mellingen, 
III. „ „ Dihzesen Blankenhain und Ilmenau, 
IV. „ „Disözese Apolda, 
V. „ „Diwszesen Niederzimmern und Großrudestedt, 
VI. „ „ Diözese Buttstädt, 
VII. „ „ „ Allfstedt, 
VIII. „ „ „ Jena, 
IX. „ „ „ Doornburg, 
X. „ „ „ Sttadt Eisenach, 
XI. „ „ Creuzburg, 
XII. „ „ Dizesen Gerstungen und Vacha, 
XIII. „ „ „ Dermbach, Kaltennordheim und 
Ostheim, 
XIV. » » » Neustadt a/O. und Auma, 
XV. „ „Diszese Weida. 
Abänderungen der Dihzesanbezirke, welche in Uebereinstimmung mit der 
zuvor gutachtlich gehörten Landessynode (efr. § 17 der Synodalordnung) er- 
folgen, haben von selbst auch die entsprechenden Abänderungen der Wahl- 
bezirke zur Folge. 
Gegeben Weimar, den 23. Dezember 1882. 
½1 Carl Alexander. 
Stichling.