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der betreffenden Vorschrift in § 22 Absatz 2 der Synodalordnung ertheilten
Zustimmung, wie folgt:
An die Stelle des Inhalts des § 6 der Synodalordnung tritt nach-
stehende Bestimmung:
86.
Die fünfzehn Wahlbezirke zur Wahl der dreißig von den evangelischen
Kirchgemeindevorständen zu wählenden Abgeordneten (§ 3, 3 der Synodal-
ordnung) sind folgende:
I. Wahlbezirk: die Dibzese Stadt Weimar,
II.
77 77 77
Mellingen,
III. „ „ Dihzesen Blankenhain und Ilmenau,
IV. „ „Disözese Apolda,
V. „ „Diwszesen Niederzimmern und Großrudestedt,
VI. „ „ Diözese Buttstädt,
VII. „ „ „ Allfstedt,
VIII. „ „ „ Jena,
IX. „ „ „ Doornburg,
X. „ „ „ Sttadt Eisenach,
XI. „ „ Creuzburg,
XII. „ „ Dizesen Gerstungen und Vacha,
XIII. „ „ „ Dermbach, Kaltennordheim und
Ostheim,
XIV. » » » Neustadt a/O. und Auma,
XV. „ „Diszese Weida.
Abänderungen der Dihzesanbezirke, welche in Uebereinstimmung mit der
zuvor gutachtlich gehörten Landessynode (efr. § 17 der Synodalordnung) er-
folgen, haben von selbst auch die entsprechenden Abänderungen der Wahl-
bezirke zur Folge.
Gegeben Weimar, den 23. Dezember 1882.
½1 Carl Alexander.
Stichling.