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wirthschaft gelten, bezüglich den selbständigen Gewerbetreibenden oder
deren Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund der ge-
machten Angaben vom Zähler bewirkt werden.
§ 5.
Für die Erhebung dienen folgende Zählpapiere:
1. der Zählbogen (A) für die Erhebung:
I. des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mit-
inhaber, Gehülfen, Dampfkessel oder durch elementare Kraft be-
wegte Triebwerke (Formular I auf Seite 2 und 3 des Zöhl-
bogens),
II. der landwirthschaftlichen Betriebe (Formular II auf Seite 4 des
Zählbogens);
2. die Gewerbekarte (B) für die Erhebung der Gewerbebetriebe
mit Mitinhabern, Gehülfen, Dampfkesseln oder durch elementare
Kraft bewegten Triebwerken;
hierzu:
3. die Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (O;
4. die Anweisung für die Zähler (D) mit der Kontrolliste (F);
5. die Anweisung für die Gemeindebehörden (E) mit dem
Gemeindebogen (0).
Die Zählpapiere werden den Gemeindevorständen in der erforderlichen
Zahl durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren zugehen.
86.
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind auf
den Zählpapieren A und B, sowie auf der Anleitung C und den Anweisungen
D und E abgedruckt und es wird daher hierauf verwiesen.
Wer die auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar d. J. an ihn
gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen An-
gaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur
Ausführung desselben erlassenen Vorschriften obliegen, wird nach § 5 des
citirten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.