Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Dem Großherzoglichen Bezirksdirector und weiter dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium steht das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der 
erstere hat zun ächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt dem Statut 
und den zu dessen Ausführung erlassenen Normativ-Bestimmungen gemäß ver- 
waltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Ein- 
sicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern 
auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zu Untersuchung der Geschäfts- 
verwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände 
abzustellen. 
§ 2. 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, 
die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und 
zu verzinsen, um so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch 
die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden 
Kapitale anwachsen zu lassen. 
§ 3. 
Die Gemeinde zu Auma vertritt die Einlagen den Einlegern gegenüber 
und ebenso die Verwaltung der Sparkasse. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwal- 
tungskosten bestritten, der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines 
Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefond bietet die nächste Sicherheit für die 
Einlagen. Derselbe wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der 
letzteren getrennt und in einem besonderen Anhang zur Sparkasserechnung ver- 
rechnet. Die diesem Reservefond zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar 
angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hin- 
zugefügt werden. 
Sobald dieser Reservefond über 10 Prozent der Einlagen sich erhebt, 
fällt der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Auma's zu. 
Wenn die Sparkasse zu Auma jemals eingehen sollte, fällt der Reservefond 
der politischen Gemeinde Auma zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verblei- 
bende alljährliche Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des 
Reservefonds auf die statutgemäße Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse 
Auma überwiesen.
	        
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