Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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schließt, und wird darnach der gefundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Ein- 
leger in den Hauptbüchern der Sparkasse zugeschrieben. Vom ersten Tage des 
neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsenbetrag gleich den Ein- 
lagen mit verzinst. 
Unm diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zu- 
schreibung in den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens der 
Anstalt hierzu durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. Wünscht 
sie ein Betheiligter dennoch, so wird dies während der regelmäßigen Geschäfts- 
stunden, wenn das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher 
bekannt zu machender Zeit bewirkt. 
§ 7. 
Beabsichtigte Rücknahmen bis mit 30 Mark bedürfen keiner Kündigung; 
Rückforderungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. 
Die Kündigungsfristen betragen bei einer Summe 
bis 100 Mark 2 Wochen 
77 200 77 4 1 
„ 300 „ 6 
„ 500 „ 10 
darüber hinaus 13 „ 
Auf ein und dasselbe Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen 
nebeneinander, also zugleich, laufen. Es werden in der Regel wöchentlich zwei 
Sparkassetage abgehalten und zwar Mittwoch und Sonnabend, Vormittags von 
10 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr. 
Eine an einem andern Tage als den Sparkassetagen angebrachte Einlage- 
kündigung gilt erst vom nächsten Sparkassetage an. " 
88. 
Einzahlungen erfolgen an jedem Sparkassetage Vor- und Nachmittags, 
Auszahlungen dagegen blos Nachmittags. 
Der bloße Besitz des Sparkassebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital 
und Zinsen, demnach zahlt die Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Spar- 
kassebuchs und es werden in Letzterem die geleisteten Zahlungen sofort ab- 
geschrieben.
	        
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