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Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen
zurückgenommen, so ist das Sparkassebuch anstatt der Quittung zurückzugeben.
Die zurückgegebenen Sparkassebücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang
nach Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet.
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen
Quittung des Buchinhabers bedarf, ebenso wenig wird ohne Vorzeigung oder
ohne Ablieferung des Sparkassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers
oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet.
§ 9.
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgende festgestellte Ver-
fahren für ungiltig erklärt:
a)
b
C.
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die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht giltiger
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse be-
zeichnete Person oder durch Solche, welche ihr an dem verlorenen
Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen können, wobei jedoch
Eidesantrag ausgeschlossen bleibt.
Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt,
so wird darüber von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches
Protokoll aufgenommen, in welchem auch der Nebenumstände, z. B. der
Legitimation zur Sache Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat das
Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand aus-
gestellt.
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches
auf eine im Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet.
Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung
des angemeldeten Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung,
sowie im hiesigen Lokalblatte. Derselbe bestimmt eine dreimonatliche
Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher die-
jenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuch rechtlichen Anspruch zu
haben glauben, bei dem Sparkassevorstande sich anzumelden haben, unter
der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung
Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle
demselben anhängenden Rechte für vernichtet geachtet, der Geldbetrag