Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden soll, welcher 
die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden 
dreimonatlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu 
wiederholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der 
Extrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend 
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung 
der Sache von der Justizbehörde zu erwarten und die Verwaltung der 
Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuchs 
innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die Zahlung zu 
leisten sei. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den 
Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern 
des Verwaltungs-Ausschusses ein von diesen zu unterschreibender Beschluß 
gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und öffentlichen 
Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben an- 
hängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer 
Betrag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben 
ist, zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach 
der Bestimmung unter b dieses Paragraphen ausgefertigte Zeugniß 
wieder zurückzugeben hat. 
10. 
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht jeder Zeit das Recht zu, 
die Einlagen mit einer dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung 
des bekannten Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch 
oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der Beilage der Weimarischen 
Zeitung und im hiesigen Lokalblatte. Jede in letzterer Weise durch die Zeitung 
bewirkte Kündigung muß die Angabe des Namens, auf welchen das Conto 
steht, der Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuchs, in und auf welchem 
die Einlage eingetragen ist, die auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben und
	        
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