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Ihre finanzielle Betheiligung an dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen
auf den Preußischen Staat überträgt, so haben zum Zwecke der näheren Ver-
abredung hierüber zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn Rudolf
von Groß, und
Allerhöchst Ihren Regierungsrath Dr. jur. Carl Slevogt,
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberregierungsrath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt und
Allerhöchst Ihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation folgender Vertrag abgeschlossen ist.
Art. 1.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt das Eigenthum an
der Ihr gehörigen Aktie der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft im Neun-
werthe von 900 000 Thaler = 2 700 000 Mark mit dem Rechte des Be-
zuges der Dividende vom 1. Jannar 1881 ab, sowie mit allen mit dem Be-
sitze der Aktie verbundenen Rechten, einschließlich des Stimmrechts auf den
Preußischen Staat.
Die Uebergabe der Aktie wird Seitens der Großherzoglichen Regierung
am 1. Juli 1882 an die Hauptkasse der Königlichen Regierung zu Erfurt
bewirkt werden.
Art. 2.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt auf den Preußischen
Staat Ihren Anspruch auf den Ihr in Gemäßheit der zwischen den betheiligten
Regierungen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere:
a) des Art. 15 des Staatsvertrages vom 19. April 1844, die Thü-
ringische Eisenbahn betreffend (Preußische Gesetzsammlung pro 1844
pag. 444 flg.),
b) der Ministerial-Erklärung vom 3. Dezember 1862 (Preußische Er-
klärung) und vom 21. Oktober 1862 (Sachsen-Weimar-Eisenachische
Erklärung), betreffend die mit der Großherzoglich Sächsischen und der