Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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den Bahnhof Großheringen bestehenden Differenzen, wenn nicht bis 
zum 1. April 1882 eine Einigung zu Stande gekommen ist, dem 
Schiedsspruche des Reichs-Eisenbahnamtes unterwirft. 
Die gegenwärtige Urkunde nebst Anlage soll durch das Regierungs-Blatt 
für das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntuiß gebracht werden. 
Gegeben Weimar, den 3. Jannar 1882. 
Carl Alerander. 
— v. Groß. 
HGedingungen 
der Königlich Preußischen Konzessionsurkunde betreffend den Erwerb und Betrieb 
der Eisenbahn von Straunßfurt nach Großheringen durch die Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahn-Gesellschaft. 
I 
Die neu erworbene Bahnstrecke bildet einen integrirenden Theil des 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmens. 
II. 
Der Konzessionar ist den Bestimmungen des zwischen Preußen und 
Sachsen-Weimar in Betreff der neu erworbenen Bahnstrecken abgeschlossenen 
Staatsvertrages vom 31. Juli 1870 (G. S. S. 561) unterworfen. 
III. 
Für die neu erworbene Bahnstrecke sind die Bahnordnung für deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publicirt im 
Centralblatt für das deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die 
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (efr. § 55 da- 
selbst) maßgebend. 
IV. 
Der Konzessionar hat für sein Stamm-Unternehmen und die neu erworbene 
Bahnstrecke einen gemeinschaftlichen Erneuerungsfonds und einen gemeinschaft-
	        
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