Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

56 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Er— 
neuerungs= und Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende 
aus den Ueberschüssen des bezw. der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. 
Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Re- 
servefonds vor. 
V 
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen der neu erworbenen Bahnstrecke mit Militär-Anwärtern, 
insoweit dieselben das 40te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für 
den Staats-Eisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich 
der Ermittelung der Militär-Anwärter — bestehenden und noch zu erlassenden 
Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
VI. 
Der Konzessionar ist gegenüber der Postverwaltung bezüglich der neu er— 
worbenen Bahnstrecke den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 
(Reichs-Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu ergangenen und künftig 
noch zu ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen, jedoch mit 
den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen 
Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das deutsche Reich S. 380) 
für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt sind. 
Der Telegraphen= und Militär-Verwaltung gegenüber ist der Konzessionar 
bezüglich der neu erworbenen Bahnstrecke den durch das Reich erlassenen oder 
künftig zu erlassenden Bestimmungen unterworfen. 
VII. 
Im Uebrigen finden auf die neu erworbene Bahnstrecke die Bestimmungen 
der Konzession, der Statuten und der Statutnachträge des Nordhausen.Erfurter 
Stamm-Unternehmens Anwendung. 
VIII. 
Binnen einer von heute ab zu berechnenden viermonatlichen Präclusipfrist 
muß die Eintragung der hiermit genehmigten Erweiterung des Gesellschafts- 
Unternehmens in das Handels-Register bewirkt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.