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Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Er—
neuerungs= und Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende
aus den Ueberschüssen des bezw. der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen.
Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen
Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Re-
servefonds vor.
V
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen der neu erworbenen Bahnstrecke mit Militär-Anwärtern,
insoweit dieselben das 40te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für
den Staats-Eisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich
der Ermittelung der Militär-Anwärter — bestehenden und noch zu erlassenden
Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
VI.
Der Konzessionar ist gegenüber der Postverwaltung bezüglich der neu er—
worbenen Bahnstrecke den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875
(Reichs-Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu ergangenen und künftig
noch zu ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen, jedoch mit
den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen
Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das deutsche Reich S. 380)
für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt sind.
Der Telegraphen= und Militär-Verwaltung gegenüber ist der Konzessionar
bezüglich der neu erworbenen Bahnstrecke den durch das Reich erlassenen oder
künftig zu erlassenden Bestimmungen unterworfen.
VII.
Im Uebrigen finden auf die neu erworbene Bahnstrecke die Bestimmungen
der Konzession, der Statuten und der Statutnachträge des Nordhausen.Erfurter
Stamm-Unternehmens Anwendung.
VIII.
Binnen einer von heute ab zu berechnenden viermonatlichen Präclusipfrist
muß die Eintragung der hiermit genehmigten Erweiterung des Gesellschafts-
Unternehmens in das Handels-Register bewirkt werden.