Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Nachdem jene Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von 
6 Druckexemplaren des Statutennachtrages nachgewiesen ist, soll die gegen- 
wärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht 
werden. 
Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht 
herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres er- 
loschen. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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