Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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2. beglaubigte Abschrift 
a) bei Einlieferungen auf Grund von § 362 des Strafgesetzbuchs: 
der betreffenden landespolizeilichen Verfügung nebst den be— 
treffenden Polizei-Akten, 
b) bei Einlieferung auf Grund des § 55 des Strafgesetzbuchs bezw. 
der Landesgesetzgebung des Großherzogthums (zu vergleichen 
Gesetz vom 9. Februar 1881): 
— des Beschlusses der Vormundschafts-Behörde, 
J) bei Einlieferungen auf Grund des § 56 des Strafgesetzbuchs: 
des gerichtlichen Urtheils, 
ein Signalement des Einzuliefernden, 
. eine aktenmäßige Personalnotiz, 
. ein gerichtsärztliches Zeugniß über den geistigen und körperlichen Zu- 
stand des Einzuliefernden, 
. ein Kleider= und Effektenverzeichniß, 
ein Nachweis über die Unterstützungswohnsitz= und Staatsangehörig- 
keits-Verhältnisse des Einzuliefernden und die vorhandenen Legiti- 
mationen, 
bei Einlieferung in die Landesanstalt Bräunsdorf außerdem: 
8. ein Taufzeugniß bezw. ein Auszug aus dem Geburtsregister, 
9. ein Impfzengniß, 
10. ein Zeugniß über die erlangte Schulbildung. 
Ueber jede erfolgte Einlieferung ist von der betreffenden Königlich Säch- 
sischen Anstaltsbehörde der einliefernden Behörde Empfangsschein auszustellen. 
GG 599 
□ 
8 6. 
Die in § 4 unter 4 gedachte aktenmäßige Personalnotiz muß Auskunft 
geben: 
-a) über des Eingelieferten Geburtsort, Alter, Religionsbekenntniß, Cha- 
rakter, Bildungsgrad, Familienverhältnisse und Umgebungen, Lebens- 
weise und Lebenslauf, 
b) darüber, ob, wie oft und weshalb er bereits früher in strafrechtlicher 
oder polizeilicher Untersuchung sich befunden hat und welche Strafen
	        
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