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2. beglaubigte Abschrift
a) bei Einlieferungen auf Grund von § 362 des Strafgesetzbuchs:
der betreffenden landespolizeilichen Verfügung nebst den be—
treffenden Polizei-Akten,
b) bei Einlieferung auf Grund des § 55 des Strafgesetzbuchs bezw.
der Landesgesetzgebung des Großherzogthums (zu vergleichen
Gesetz vom 9. Februar 1881):
— des Beschlusses der Vormundschafts-Behörde,
J) bei Einlieferungen auf Grund des § 56 des Strafgesetzbuchs:
des gerichtlichen Urtheils,
ein Signalement des Einzuliefernden,
. eine aktenmäßige Personalnotiz,
. ein gerichtsärztliches Zeugniß über den geistigen und körperlichen Zu-
stand des Einzuliefernden,
. ein Kleider= und Effektenverzeichniß,
ein Nachweis über die Unterstützungswohnsitz= und Staatsangehörig-
keits-Verhältnisse des Einzuliefernden und die vorhandenen Legiti-
mationen,
bei Einlieferung in die Landesanstalt Bräunsdorf außerdem:
8. ein Taufzeugniß bezw. ein Auszug aus dem Geburtsregister,
9. ein Impfzengniß,
10. ein Zeugniß über die erlangte Schulbildung.
Ueber jede erfolgte Einlieferung ist von der betreffenden Königlich Säch-
sischen Anstaltsbehörde der einliefernden Behörde Empfangsschein auszustellen.
GG 599
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8 6.
Die in § 4 unter 4 gedachte aktenmäßige Personalnotiz muß Auskunft
geben:
-a) über des Eingelieferten Geburtsort, Alter, Religionsbekenntniß, Cha-
rakter, Bildungsgrad, Familienverhältnisse und Umgebungen, Lebens-
weise und Lebenslauf,
b) darüber, ob, wie oft und weshalb er bereits früher in strafrechtlicher
oder polizeilicher Untersuchung sich befunden hat und welche Strafen