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[51] V. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Ab-
geordneten für den nächsten dreiundzwanzigsten Landtag des Großherzogthums
nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe des Monats
September dieses Jahres vorgenommen werden.
Das unterzeichnete, nach § 11 des angezogenen Gesetzes mit der all-
gemeinen Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hier-
durch diese höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß,
daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An-
oronungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen
Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu-
gehenden Anweisung werden getroffen werden.
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu
folgenden allgemeinen Anordnungen veraulaßt:
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-
Kommissionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an
1. nach § 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches
Einkommen von mindestens Dreitausend Mark versteuern, auf Grund
der Steuerrollen zu fertigen, ingleichen
2. nach § 48 jenes Gesetzes ortsweise eine Zusammenstellung der Vor-
und Zunamen derjenigen männlichen Staatsangehörigen anzufertigen,
welche in den Steuerrollen ersten und zweiten Theils zusammen-
genommen, mit einem Jahreseinkommen aus anderen QOnellen
als dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Dreitausend Mark
eingezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen an den
zuständigen Bezirksdirektor einzusenden.
II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zu-
nächst die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst
berechtigten volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht
in einer Gemeinde des Großherzogthums besitzen, und denen die in den 88 7,
54 und 55 des obenerwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse
nicht abgehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machen-
den Orte zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist
die Bekanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach § 58 des angezogenen
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