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und der Erneuerungsfonds, zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die
Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen außer
Anwendung treten.
Die Reserve- und Erneuerungsfonds der Zweigbahn Gera-Eichicht fallen
zunächst dem Staate nicht anheim; dieselben werden vielmehr bis zu dem
Zeitpunkte, an welchem der Staat von dem ihm in den 88 8 resp. 10 dieses
Vertrages vorbehaltenen Rechte der Uebernahme der genannten Zweigbahn für
Rechnung des Staates resp. des Eigenthumserwerbes derselben Gebrauch
macht, in bisheriger Weise dotirt und verwaltet.
§ 3.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen
Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche
Behörde (8 1) alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 20. August 1844
bestätigten Gesellschaftsstatnten und deren Nachträgen den Generalversamm-
lungen, dem Verwaltungsrathe und der Direktion beigelegten Befugnisse über.
Dieselbe vertritt die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft bezüglich aller der-
selben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt
namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien=
Gesellschaft zustehen.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte
des Ueberganges derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung
des § 41 sub Nr. 7 der Gesellschaftsstatuten, wonach die von der Direktion
über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden
Rechnungen vom Verwaltungsrathe der Gesellschaft zu prüfen und zu dechar-
giren sind.
Für die Folge hat die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz
und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber
den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Erfurt, und soll in
dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Erfurt
unterworfen sein.
Den Inhabern der Stammaktien Litt. C der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft bleiben bis zu dem Zeitpunkte, an welchem der Staat von dem
ihm in den 8§§ 8 resp. 10 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte der Ueber-