Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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und der Erneuerungsfonds, zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die 
Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen außer 
Anwendung treten. 
Die Reserve- und Erneuerungsfonds der Zweigbahn Gera-Eichicht fallen 
zunächst dem Staate nicht anheim; dieselben werden vielmehr bis zu dem 
Zeitpunkte, an welchem der Staat von dem ihm in den 88 8 resp. 10 dieses 
Vertrages vorbehaltenen Rechte der Uebernahme der genannten Zweigbahn für 
Rechnung des Staates resp. des Eigenthumserwerbes derselben Gebrauch 
macht, in bisheriger Weise dotirt und verwaltet. 
§ 3. 
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen 
Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche 
Behörde (8 1) alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 20. August 1844 
bestätigten Gesellschaftsstatnten und deren Nachträgen den Generalversamm- 
lungen, dem Verwaltungsrathe und der Direktion beigelegten Befugnisse über. 
Dieselbe vertritt die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft bezüglich aller der- 
selben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt 
namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien= 
Gesellschaft zustehen. 
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte 
des Ueberganges derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung 
des § 41 sub Nr. 7 der Gesellschaftsstatuten, wonach die von der Direktion 
über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden 
Rechnungen vom Verwaltungsrathe der Gesellschaft zu prüfen und zu dechar- 
giren sind. 
Für die Folge hat die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz 
und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber 
den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Erfurt, und soll in 
dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Erfurt 
unterworfen sein. 
Den Inhabern der Stammaktien Litt. C der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft bleiben bis zu dem Zeitpunkte, an welchem der Staat von dem 
ihm in den 8§§ 8 resp. 10 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte der Ueber-
	        
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