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nahme der genannten Zweigbahn für Rechnung des Staates resp. des Eigen-
thumserwerbes derselben Gebrauch macht, ihre bisherigen statutmäßigen Rechte
ungeschmälert erhalten. Gleichfalls bleiben bis zu dem gedachten Zeitpunkte
die auf die Verwaltung der Gera-Eichichter Zweigbahn bezüglichen Rechte des
Verwaltungsrathes und der Generalversammlung bestehen.
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald dieser Vertrag per-
fekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeit-
punkte Mitglieder desselben sind; jedoch scheiden die drei von den Hohen
Regierungen bestellten Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus.
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem der Staat von dem ihm in den
§8 8 resp. 10 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte der Uebernahme der
Zweigbahn Gera-Eichicht für seine Rechnung resp. des Eigenthumserwerbes
derselben Gebrauch macht, wird, abgesehen von den seitens der Städte Mühl-
hausen, Langensalza und Gotha in den Verwaltungsrath erwählten Mit-
gliedern die Zahl der letzteren in der Weise allmählich auf sechs reduzirt,
daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei-
willigen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neu-
wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes nach Maßgabe der Gesellschafts-
statuten statt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden, welcher auch die laufenden Geschäfte führt. Zur Gültigkeit der
Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder er-
forderlich.
84.
Die Thüriugische Eisenbahn-Gesellschaft überläßt den Reinertrag der für
alleinige Rechnung der Stammaktien Litt. A verwalteten Strecken des Jahres
1881 dem Staate für den Betrag von 4214 409 Mark (= 9½ Prozent
des Stammaktienkapitals Litt. A). Die Ausgleichung soll derart erfolgen,
daß ein etwa vorhandener Ueberschuß über diesen Betrag dem Reservefonds
zugeführt, ein daran etwa fehlender Betrag diesem entnommen wird. Ferner
wird dem Staate der Reingewinn der Zweigbahn Gotha-Leinefelde des
Jahres 1881 für den Betrag von 411757 Mark 50 Pf. überlassen, welcher
unbeschadet der den Stammaktien Litt. B Serie A gewährten Zinsgarantie
auf das Stammaktienkapital Litt. B in bisheriger Weise nach Maßgabe der
Statuten zu vertheilen ist.