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88.
Unter Zustimmung der bei der Gera-Eichichter Bahn betheiligten Terri-
torial-Regierungen bleibt dem Staate das Recht vorbehalten, jederzeit auch
den Betrieb der Gera-Eichichter Zweigbahn für seine Rechnung nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.
Sofern der Staat von diesem Rechte Gebrauch macht, gehen auf denselben
die gesammten Nutzungen und Lasten der Gera-Eichichter Zweigbahn ohne jede
Beschränkung über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Ver-
waltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten verbleibende Reinertrag dem
Staate ausschließlich zu. Auch fallen dem Staate die Bestände der zur Gera-
Eichichter Bahn gehörigen Fonds, namentlich der Reserve= und Erneuerungs-
fonds, zur freien Verfügung anheim.
Die auf die Verwendung und Verwaltung dieser Fonds bestehenden Be-
stimmungen treten außer Anwendung.
Die Verpflichtung, für die Zweigbahn Gera-Eichicht eine besondere Betriebs-
rechnung aufzustellen, fällt alsdann fort.
Dem gegenüber hat der Staat den Inhabern der Stammaktien Litt. C.
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft eine feste jährliche Rente von
4½ Prozent des Nominalbetrages der Aktien, also von 13 Mark 50 Pf., zu
gewähren. "6
Der Betrag der festen Rente wird mittelst Abstempelung auf den Aktien
vermerkt. Gleichzeitig werden die Dividendenscheine nebst Talon gegen Zins-
— bonpons und Talon nach den beigefügten Formularen umgetauscht. Die
Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden
und am 2. Jannar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des
betreffenden Zinskoupons in Erfurt und Berlin. Falls der Umtausch der
ausgegebenen Dividendenscheine gegen Zinskoupons unterbleibt, wird die Rente
nur am 2. Jannar gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine bezahlt.
Dividendenscheine und Zinskoupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach
dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden,
verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Pensionskasse der Thüringischen
Eisenbahnbeamten, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen
Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation
der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeits-
rücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.