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thums wenden, sind, soweit sie nicht im Großherzogthume steuerpflichtig bleiben,
wenn ihr Abgang am ersten Tage eines Monats erfolgt, vom Tage des Ab—
gangs an, andern Falls vom ersten Tage des auf ihren Abgang folgenden
Monats an, außer Hebung zu setzen.
§ 77.
Für die Einkommensteuer von Privatdienern, Gewerbegehülfen und anderen
Arbeitern, welche von der Dienstherrschaft, oder dem Arbeitgeber neben dem
Lohne auch Kost beziehen, hat die Dienstherrschaft oder der Arbeitgeber zu
haften. Der Haftpflichtige ist zu entsprechenden Lohnabzügen berechtigt.
§ 78.
Erlasse an der allgemeinen Einkommensteuer können nur vom Staats-
Ministerium bewilligt werden. Zur Prüfung der Erlaßgründe kann das Staats-
Ministerium auch von den Bezirks-Direktoren, Amtsgerichten und Gemeinde-
vorständen Auskunft über die thatsächlichen Verhältnisse und gutachtliche
Aeußerung erfordern.
h. Zuwiderhandlungen und deren Folgen.
I. Strafbestimmungen.
§ 79.
Wer ein zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehöriges stenerpflichtiges
Einkommen, zu dessen Anmeldung er verpflichtet war (§§ 4, 15 und 17), ganz
oder theilweise dem Rechnungsamte nicht anmeldet, hat die davon hinterzogene
Steuer nachzuzahlen und außerdem den ein bis sechzehnfachen Betrag der
hinterzogenen Stener je nach Beschaffenheit des Falles als Strafe zu erlegen.
8 80.
Wer Schuldzinsen anmeldet (§8 12 bis 14), welche überhaupt nicht,
oder im niedrigern Betrage, als angegeben, zu entrichten sind, hat gleichfalls
die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und je nach Beschaffenheit des Falles den
vier= bis sechzehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer als Strafe zu
erlegen.
Wenn die Unrichtigkeit einer Schuldzinsanmeldung vor der Feststellung
des betreffenden Einzel-Stener-Kapitals ermittelt und hiernach eine Hinterziehung