Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Gesetzsammlung

für  dad

Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

 

No.  560.

 

Inhalt:  dandenhertitche)  Verordnung  vom  23.  März  l#s  zur  Audführung  des  Reichs-Gesees  vom
6.  Juli  1897,  beiressend  die  Abändermn  der  Gewerbeordnung.

 

Landesherrliche  Verordnung
vom  28.  März  1895.
zur  Ausführung  des  Reichs-Gesetzes  vom  20.  Juli  1897,  betreffend
die  Abänderung  der  Gewerbcordnung.

Wir  Hbeinrich  der  Vierzehnte  von  Gottes  Gunden  Hüngerer  Cinie  regierender  Fürst  Reuß,
Eraf  und  herr  von  Dlauen,  Herr  zu  reif,  Kranicsfeld,  Gera.  Ichleiz  und  Tobenstein  elr.  rtr.
verordnen  hiermit  zur  Auoführung  des  Reichsgesetzee  vom  26.  Juli  1897,  betreffend
  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzblatt  1897,  S.  663),
unter  Vorbehalt  der  nachträglichen  Zustimmung  des  Landtags  wegen  der  den
Bezirksausschüssen  zugewiesenen  Kompetenzen,  was  folgt:

l.
Unter  „Gemeindebehörde“,  „Polizeibehörde“  und  „Orts-—
polizeibehörde“  ist  der  Gemeindevorstand  zu  verstehen.

Ausgegeben  am  30.  März  1898.