Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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darin  zu  bezeichnenden  Personen  als  Mitglieder  des  Vorstandes  in  das
Genossenschaftsregister  eingetragen  sind.

§.  21.  Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,
die  Beschränkungen  einzuhalten,  welche  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder
durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,
  die  Genossenschaft  zu  vertreten,  festgesetzt  sind.  Gegen  dritte
Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung  des  Vorstandes,  die  Genossenschaft
  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  für
den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Arten  von  Geschäften
erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit
oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung  der
Generalversammlung,  eines  Aufsichtsrathes  oder  eines  anderen  Organs
der  Genossenschafter  für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

§.  22.  Eide  Namens  der  Genossenschaft  werden  durch  den  Vorstand
  geleistet.  1

§.  23.  Jede  ganze  oder  theilweise  Aenderung  im  Personal  des
Vorstandes  muß  von  dem  ganz  oder  theilweise  erneuten  Vorstande  gemeinschaftlich
  in  Person  oder  in  beglaubigter  Form  dem  Handelsgerichte
zur  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register  und  öffentlichen  Bekanntmachung
  angemeldet  und  dabei  wegen  Einreichung  der  Legitimation
und  Zeichnung  Seitens  der  neu  Eintretenden  das  in  F.  18.  Verordnete
beobachtet  werden.

Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  daß  interimistische  Stellvertreter  eines
oder  mehrerer  Vorstandsmitglieder  gewählt  werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt
werden,  als  in  Betreff  dieser  Aenderung  die  in  Artikel  46.  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuches  in  Betreff  des  Erlöschens  der  Prokura
  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

6.  24.  Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen
  an  die  Genossenschaft  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  ein  Mitglied  des
Vorstandes,  welches  zu  zeichnen  oder  mitzuzeichnen  befugt  ist,  geschieht.

.  25.  Der  Vorstand  ist  verbunden,  dem  Handelsgerichte  am
Schlusse  jedes  Quartals  über  den  Eintritt  und  Austritt  von  Genossenschaftern
  schriftlich  Anzeige  zu  machen  und  alljährlich  im  Monat  Januar
ein  vollständiges,  alphabetisch  geordnetes  Verzeichniß  der  Genossenschafter
einzureichen.

Das  Handelsgericht  berichtigt  und  vervollständigt  danach  die  Liste
der  Genossenschafter.

g.  26.  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die
erforderlichen  Bücher  der  Genossenschaft  geführt  werden.  Er  muß  spätestens
  in  den  ersten  sechs  Menaten  jedes  Geschäftsjahres  eine  Bilanz
des  verflossenen  Geschäftsjahres,  die  Zahl  der  seit  der  vorjährigen  Bekanntmachung
  aufgenommenen  oder  ausgeschiedenen,  sowie  die  Zahl  der  zur
Zeit  der  Genossenschaft  angehörigen  Genossenschafter  veröffentlichen.

§S.  27.  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
  außer  den  Grenzen  ihres  Auftrages  oder  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrages  entgegen  handeln,  haften  persönlich
und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.

Sie  haben,  wenn  ihre  Handlungen  auf  andere,  als  die  in  dem
gegenwärtigen  Gesetze  (§.  1.)  erwähnten  geschäftlichen  Zwecke  gerichtet