Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar- Eise nac. 
  
  
Nummer 12. Weimar. 10. Juli 1883. 
I#han# Landesfürstliche Verordnung, die Lutherseier belressend, Seite 71.— Ministerial- Brkanntmachnng, die Er- 
nennung der Mitglieder der „Prüfungskommission für Apothekergehilsen beiressend, Seiie 72. — Mini- 
sterial Bekanntmachung, die Führung des Kataslers von Alperstedt betressend, Seite 72 
(60. Landesfürstliche Verordnung, die Lutherfeier betreffend; vom 19. Juni 1883. 
Landesfurstliche Verordnung. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain , Neustadt und Tautenburg 
2c. 
Die den 10. November d. J. erfolgende Wiederkehr des Tages, an 
welchem vor 400 Jahren der Reformator Dr. Martin Luther geboren worden, 
verdient wie in allen evangelischen Landen, so auch in Unserm Großherzogthum 
festlich begangen zu werden, umsomehr als letzteres die denkwürdigsten und er- 
hebendsten Erinnerungen an das Leben und Wirken des theuren Gottesmannes 
in sich bewahrt. Wenn darum die Sorge für eine würdige Feier jenes Tages 
gewiß schon allenthalben die Herzen Unfres evangelischen Volkes lebhaft be- 
schäftigt hat, so ordnen Wir hiermit nunmehr ausdrücklich an, daß in allen 
evangelischen Gemeinden Unfres Landes nicht nur in einem feierlichen, Sonn- 
tag den 11. November d. J. abzuhaltenden Gottesdienste dem Höchsten das 
Opfer des lebendigsten und herzlichsten Dankes für die Sendung jenes großen 
Rüstzeuges dargebracht, sondern daß auch am Tage zuvor als dem eigentlichen 
Geburtstage die Gemüther überall in angemessener Weise auf solche Feier 
vorbereitet werden. In allen Parochieen Unsres Landes wird darum schon an 
1883 13
	        
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