Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar- Eise nac.
Nummer 12. Weimar. 10. Juli 1883.
I#han# Landesfürstliche Verordnung, die Lutherseier belressend, Seite 71.— Ministerial- Brkanntmachnng, die Er-
nennung der Mitglieder der „Prüfungskommission für Apothekergehilsen beiressend, Seiie 72. — Mini-
sterial Bekanntmachung, die Führung des Kataslers von Alperstedt betressend, Seite 72
(60. Landesfürstliche Verordnung, die Lutherfeier betreffend; vom 19. Juni 1883.
Landesfurstliche Verordnung.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain , Neustadt und Tautenburg
2c.
Die den 10. November d. J. erfolgende Wiederkehr des Tages, an
welchem vor 400 Jahren der Reformator Dr. Martin Luther geboren worden,
verdient wie in allen evangelischen Landen, so auch in Unserm Großherzogthum
festlich begangen zu werden, umsomehr als letzteres die denkwürdigsten und er-
hebendsten Erinnerungen an das Leben und Wirken des theuren Gottesmannes
in sich bewahrt. Wenn darum die Sorge für eine würdige Feier jenes Tages
gewiß schon allenthalben die Herzen Unfres evangelischen Volkes lebhaft be-
schäftigt hat, so ordnen Wir hiermit nunmehr ausdrücklich an, daß in allen
evangelischen Gemeinden Unfres Landes nicht nur in einem feierlichen, Sonn-
tag den 11. November d. J. abzuhaltenden Gottesdienste dem Höchsten das
Opfer des lebendigsten und herzlichsten Dankes für die Sendung jenes großen
Rüstzeuges dargebracht, sondern daß auch am Tage zuvor als dem eigentlichen
Geburtstage die Gemüther überall in angemessener Weise auf solche Feier
vorbereitet werden. In allen Parochieen Unsres Landes wird darum schon an
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