Forstberechtigungen. Unvordenklichkeit. 5
Säche kennt und dieser in eine Zelt fällt, in wetcher
ein rechtmäßiger-Anfang nicht mehr möglich,
war. Wurde aber dev. erste Besitzakt noch am
4. April 1852 vorgenommen, so konnte er sich auf
einen rechtmäßigen Titel stützen, wonach es, umadje
Unwirksamkeit der folgenden Akte darzuthun, nicht
genügt, blos den Anfang der Sache zu zeigen, sondern
auch die Unrechtmäßigkeit dieses Anfanges
besondeis###erwiesen werden muh. (Savig n, Sÿst!
Bd. IV S. 534).
Wegen dieses diametralen unterschiedes beider
Fälle ist von dem einen auf den anderen kein giltiger
Schluß zu ziehen und daher die Behauptung,
daß, wenn eine nach dem 2. April 1852 begonneme.
Uebung unwirksam ist, auch eine Uebung,
welche zum größeren oder geringeren Theile in diese
spätere Zeit fällt, als wirksame unvordenkliche Uebung
nicht mehr aufgefaßt werden könne, sicher nicht
gerechtfertigt. s
Wenn übrigens die Unvordenklichkeit nicht rechtserzeugend
wirkt, wenn, durch sie ein Recht nicht entsteht,
nicht erworben. wird, sondern wenn sie
nur die Vermuthung gewährt, daß das Recht in
unbekannter Vorzeit durch rechtmäßigen Titel erworbei
worden sei, so muß der Ausschluß der fraglichen
Besitzhandlungen schon nach dem Wortlaute des
Art. 34, indem er nur neue Erwerbungen verbietet,
als unzulässig erscheinen; und wenn biegegen
behauptet wird, daß jene Verniuthung an die rechtswirksame
Ausübung in den letzten zwei Menschenaltern
geknüpft sei und daß sie hinwegfalle, wenn die
Ausübung nicht. wenigstens in dieser Zeit eine fortdauernd
rechtswirksame ist, so #äßt sich zwar die
Richtigkeit dieser Behauptung nicht bestreiten, es
darf aber, wenn sie für unsere Frage entscheidend
sein soll, die Rechtsunwirksamkeit der nach dem 2.
April 1852 vorgenommenen Akte nicht als selbstverständlich
vorausgesetzt sondern sie muß auch durch