Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Forstberechtigungen.  Unvordenklichkeit.  5

Säche  kennt  und  dieser  in  eine  Zelt  fällt,  in  wetcher
  ein  rechtmäßiger-Anfang  nicht  mehr  möglich,
  war.  Wurde  aber  dev.  erste  Besitzakt  noch  am
4.  April  1852  vorgenommen,  so  konnte  er  sich  auf
einen  rechtmäßigen  Titel  stützen,  wonach  es,  umadje
Unwirksamkeit  der  folgenden  Akte  darzuthun,  nicht
genügt,  blos  den  Anfang  der  Sache  zu  zeigen,  sondern
  auch  die  Unrechtmäßigkeit  dieses  Anfanges
besondeis###erwiesen  werden  muh.  (Savig  n,  Sÿst!
Bd.  IV  S.  534).

Wegen  dieses  diametralen  unterschiedes  beider
Fälle  ist  von  dem  einen  auf  den  anderen  kein  giltiger
  Schluß  zu  ziehen  und  daher  die  Behauptung,
daß,  wenn  eine  nach  dem  2.  April  1852  begonneme.
  Uebung  unwirksam  ist,  auch  eine  Uebung,
welche  zum  größeren  oder  geringeren  Theile  in  diese
spätere  Zeit  fällt,  als  wirksame  unvordenkliche  Uebung
  nicht  mehr  aufgefaßt  werden  könne,  sicher  nicht
gerechtfertigt.  s

Wenn  übrigens  die  Unvordenklichkeit  nicht  rechtserzeugend
  wirkt,  wenn,  durch  sie  ein  Recht  nicht  entsteht,
  nicht  erworben.  wird,  sondern  wenn  sie
nur  die  Vermuthung  gewährt,  daß  das  Recht  in
unbekannter  Vorzeit  durch  rechtmäßigen  Titel  erworbei
  worden  sei,  so  muß  der  Ausschluß  der  fraglichen
Besitzhandlungen  schon  nach  dem  Wortlaute  des
Art.  34,  indem  er  nur  neue  Erwerbungen  verbietet,
  als  unzulässig  erscheinen;  und  wenn  biegegen
behauptet  wird,  daß  jene  Verniuthung  an  die  rechtswirksame
  Ausübung  in  den  letzten  zwei  Menschenaltern
  geknüpft  sei  und  daß  sie  hinwegfalle,  wenn  die
Ausübung  nicht.  wenigstens  in  dieser  Zeit  eine  fortdauernd
  rechtswirksame  ist,  so  #äßt  sich  zwar  die
Richtigkeit  dieser  Behauptung  nicht  bestreiten,  es
darf  aber,  wenn  sie  für  unsere  Frage  entscheidend
sein  soll,  die  Rechtsunwirksamkeit  der  nach  dem  2.
April  1852  vorgenommenen  Akte  nicht  als  selbstverständlich
  vorausgesetzt  sondern  sie  muß  auch  durch