Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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4. Hinsichtlich der Bewirthschaftung der Kirchen= und Pfarreiwaldungen 
ist, namentlich zum Zwecke der Erzielung eines gleichmäßig wiederkehrenden 
Ertrages, der Grundsatz festzuhalten, daß der sogenannte Nachhaltsbetrieb 
zu erhalten und bezüglich einzuführen ist. Läßt sich der Nachhaltsbetrieb 
nicht ermöglichen, weil z. B. die Fläche des Waldes zu gering ist, oder weil 
das zum Nachhaltsbetriebe erforderliche Material (der Holzmassenvorrath) in 
einem wenigstens einigermaßen zureichenden Altersklassenverhältnisse nicht vor- 
handen ist, so ist, wenn nicht mit unserer Genehmigung Rodung oder Verkauf 
der Waldparzelle stattfinden soll (vergl. Ziffer II der Instruktion vom 
18. Mai 1859) ein aussetzender Betrieb einzurichten. Das Nähere in 
dieser Beziehung zu bestimmen, behalten wir uns für den einzelnen Fall vor. 
Weimar, den 26. Juli 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[881 I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des Ge- 
setzes vom 3. April 1878 zu beschließen geruht, daß vom 15. August d. J. 
an der Vorstand der Forstinspektion Neustadt aO. von der eigenen Bewirth= 
schaftung des Inspektionsforstes Schömberg entbunden und dieselbe einem 
anstatt des seitherigen Beiförsters anzustellenden selbstständigen Revierförster 
übertragen werde. 
Weimar, den 30. Juli 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[89] II. Nachdem das Mandat des durch die allgemeinen Wahlen im 
VI. Wahlbezirke zum Landtagsabgeordneten für die gegenwärtig laufende 
Etats-Periode erwählten Landgerichts-Direktors Dr. Hugo Fries zu Weimar 
durch die Beförderung desselben zum Präsidenten des Großherzoglichen Land- 
gerichts daselbst erloschen war, ist bei der aus dieser Veranlassung durch das 
unterzeichnete Staats-Ministerium angeordneten Neuwahl der genannte bis- 
herige Abgeordnete zum Abgeordneten für den bezeichneten Wahlbezirk auf 
den Rest der Wahlperiode wiederum gewählt worden, und wird Solches hier-
	        
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