Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 4 (4)

20  Erster  Abschnitt.

künstliche  und  mechanische  Zusammenfassung  vieler
Einzelwillen,  sondern  die  sittliche  Gesammtkraft  des
selbstbewussten  Volks.  Ihre  Existenz  und  Natur  beruht

Er  besteht  vielmehr  für  sich,  und  zwar  nicht  als  eine  bloss  begriffliche
  Erscheinung,  sondern  als  ein  auf  natürlicher  Grundlage,
nämlich  dem  Volke,  beruhendes  Wesen;  es  wird  ihm  nicht  künstlich
  ein  fremdartiger  Wille  anfingirt,  sondern  er  hat  seinen  eigenen
  Willensinhalt  in  dem  sittlichen,  auf  das  staatliche  Leben  gerichteten
  Geiste  seines  Volks.  Diese  Willensmacht  ist  etwas  an
und  für  sich  Existirendes,  ist  eine  Realität,  und  daher  der  wissenschaftlichen
  Bestimmung  zugänglich.  Sie  ist  auch  nicht  bloss  eine
geistige  Substanz,  welche  auf  die  Entschlüsse  des  Monarchen  bestimmend
  einwirkt,  sondern  die  ganze  Staatsverfassung  mit  allen
ihren  Institutionen  ist  darauf  berechnet,  ihr  eine  allseitige  Lebensäusserung
  zu  sichern.  Unter  diesen  Institutionen  ist  nun  eine,
welche  vor  Allem  die  Aufgabe  hat,  ihre  praktische  Erscheinung
zu  vermitteln:  das  Recht  des  Monarchen,  in  dessen  persönlicher
That  die  Staatsgewalt  selbst  als  handelnd  gedacht  wird.  Hieraus
ergiebt  sich  von  selbst  die  Aufeinanderfolge  der  Stoffe,  welche
die  Wissenschaft  in  systematischem  Fortschritte  zu  ergreifen  hat.
An  die  Darstellung  der  dynamischen  Existenz  der  Staatsgewalt
an  sich  schliesst  sich  die  Darstellung  der  Grundsätze  über  die  Art
ihres  konkreten  Hervortretens  im  Monarchen.  Das  Monarchenrecht
  ist  hiernach  das  Recht,  oberstes  Organ  des  Staats  zu  sein;
es  setzt  die  Existenz  des  Staats  voraus,  hat  in  ihm  seine  Stätte.
Ohne  diese  Konstruktion  verliert  das  Monarchenrecht  seine  eigentliche
  Unterlage  und  seinen  geistigen  Zusammenhang;  es  wird  zu
einer  Figur,  die  man  aus  dem  Bilde  herausgeschnitten  und  Beines
Hintergrunds  beraubt  hat.  Ohne  diese  Auffassung  wird  es  nicht
möglich,  die  wichtigen  Fragen  über  die  rechtliche  Kontinuität  des
staatlichen  Rechts  bei  der  Thronfolge,  beim  Eintritt  eines Zwischenherrschers,
  ja  die  wahre  Natur  der  Thronfolge  selbst  zu  begreifen.
Und  keine  der  erhobenen  Einwendungen  ist  in  Wahrheit  irgendwie
  entscheidend;  dem  wenig  wiegenden  Einwande,  es  würden  damit
  zwei  Staatsgewalten,  eine  des  Staats  und  eine  des  Monarchen,
aufgestellt,  wird  durch  die  hier  gegebene  Darlegung  des  gegenseitigen
  Verhältnisses  beider  Begriffe  begegnet;  die  Ansicht,  dass
diese  Auffassung  auf  dem  Prinzipe  der  Volkssouverainetät  beruhe,
ist  ebenso  falsch,  als  es  die  Ansicht  sein  würde,  dass  die  entgegengesetzte
  Auffassung  zu  dem  Prinzipe  des  Despotismus  führe;