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Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäftes davon Kenntniß,
daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich
auch dort nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an
diesem Orte sofort zu unterbrechen und dem zuständigen Großherzoglichen
Bezirksdirektor davon Anzeige zu machen.
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung,
so hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impf-
geschäfte durch seine Person zu verhüten.
§ 2. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermines ist dafür Sorge
zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge nach Maßgabe der Anlage 1
gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die
Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Impfblattern erhalten.
Zu diesem Behufe haben die Impfärzte die erforderliche Anzahl von Abdrücken
der Verhaltungsvorschriften — welche sie auf Ansuchen von den Großherzog-=
lichen Bezirksdirektoren unentgeltlich erhalten — dem betreffenden Gemeinde-
vorstande zur Zustellung an die Angehörigen der Impfpflichtigen rechtzeitig zu
übermitteln.
§ 3. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Orts-
polizei-Behörde für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die
Impfung bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben
zu veranlassen.
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge
ist thunlichst zu vermeiden.
B. Gewinnung der Lymphe.
1. Bei Verwendung von Menschenlymphe.
§ 4. So lange die Impfung mit Thierlymphe für die öffentlichen Im-
pfungen nicht angeordnet ist, beziehen die Impfärzte die zum Einleiten der
Impfung erforderliche Lumphe aus dem Landes-Impfinstitut zu Weimar. Für
ein ausreichendes Material zum Fortführen der Impfung, beziehungsweise zur
Abgabe von Lymphe an andere Aerzte haben die Impfärzte durch Entnahme
von Lymphe von geeigneten Impflingen selbst zu sorgen.
§ 5. Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen
werden soll (Ab-, Stamm-, Mutterimpflinge), müssen zuvor am ganzen Körper
untersucht und als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie