Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

82 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäftes davon Kenntniß, 
daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich 
auch dort nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an 
diesem Orte sofort zu unterbrechen und dem zuständigen Großherzoglichen 
Bezirksdirektor davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, 
so hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impf- 
geschäfte durch seine Person zu verhüten. 
§ 2. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermines ist dafür Sorge 
zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge nach Maßgabe der Anlage 1 
gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die 
Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Impfblattern erhalten. 
Zu diesem Behufe haben die Impfärzte die erforderliche Anzahl von Abdrücken 
der Verhaltungsvorschriften — welche sie auf Ansuchen von den Großherzog-= 
lichen Bezirksdirektoren unentgeltlich erhalten — dem betreffenden Gemeinde- 
vorstande zur Zustellung an die Angehörigen der Impfpflichtigen rechtzeitig zu 
übermitteln. 
§ 3. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Orts- 
polizei-Behörde für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die 
Impfung bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben 
zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge 
ist thunlichst zu vermeiden. 
B. Gewinnung der Lymphe. 
1. Bei Verwendung von Menschenlymphe. 
§ 4. So lange die Impfung mit Thierlymphe für die öffentlichen Im- 
pfungen nicht angeordnet ist, beziehen die Impfärzte die zum Einleiten der 
Impfung erforderliche Lumphe aus dem Landes-Impfinstitut zu Weimar. Für 
ein ausreichendes Material zum Fortführen der Impfung, beziehungsweise zur 
Abgabe von Lymphe an andere Aerzte haben die Impfärzte durch Entnahme 
von Lymphe von geeigneten Impflingen selbst zu sorgen. 
§ 5. Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen 
werden soll (Ab-, Stamm-, Mutterimpflinge), müssen zuvor am ganzen Körper 
untersucht und als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.