Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ten  für  die  Behändigung  der  den  passiv  Betheiligten  zu  ertheilenden  Benachrichtigung  die
nämlichen  Bestimmungen,  wie  nach  §  20  der  Verordnung  vom  gten  April  1836  (S.  90
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  hinsichtlich  der  Insinnationen  in  andern  Fällen.  Wegen
der  Behändigung  an  Personen,  die  sich  im  Auslande  aufhalten,  ist  nöthigenfalls  im  Wege
der  Requisition  die  Behörde  des  Aufenthaltsortes  anzugehen.

&5.  Wiewohl  bei  einer  schriftlich  erklärten  Verzichtsleistung  des  passiv  Betheiligten  61#9827,  143)
auf  die  Benachrichtigung  von  einer  geschehenen  Eintragung  oder  Löschung  gerichtliches  Anerkenntniß
  an  sich  nicht  erforderlich  ist,  da  diese  Verzichtsleistung  kein  Rechtsgeschäft  enthält,
welches  bei  der  Eintragung  oder  Löschung  selbst  zur  Unterlage  zu  dienen  hätte,  so  ist  dadurch
  doch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde  gerichtliches  Anerkenntniß
  einer  solchen  schriftlichen  Erklärung  dann  verlangen  dürfe,  wenn  ihr  über  die  Aechtheit
  der  Unterschrift  des  Schreibens  und  die  Richtigkeit  der  Erklärung  Bedenken  beigehen.

6.  Sollen  Forderungen  einer  bestimmten  jährlichen  Rente,  oder  Forderungen  be-Gu  41,  49)
stimmter  Abentrichtungen  oder  Leistungen,  die  nicht  in  baarem  Gelde  bestehen,  auf  Lehngüter
  mit  lehnsherrlichem  und  beziehendlich  mitbelehnschaftlichem  Consense,  also  mit  vollkommener
  Lehnshpypothek,  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragen  werden,  so  bedarf
  es,  wegen  Berechnung  der  consensuablen  Summe  oder  eines  etwanigen  Consensquantums,
  einer  Bestimmung  in  Capital  und  einer  Veranschlagung  zu  Gelde.  Dieses  gilt  insonderheit
  von  Auszügen  und  auszugsmäßigen  Leistungen,  derenthalber  also  die  Betheiligten
über  eine  gewisse  Capitalsumme  sich  zu  vereinigen  haben,  welche  bei  dem  Lehnhofe  als
Quantum  der  Belastung  des  Lehngutes  durch  die  in  Frage  stehende  Forderung  angenommen
werden  kann  und  im  Eintrage  der  Forderung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  mit  anzugeben
  ist.

Es  kann  jedoch,  wenn  bei  einer  Belastung  der  erwähnten  Art  eine  Ueberschreitung  der
consensuablen  Summe  oder  des  Consensquantums  nach  dem  Ermessen  des  Lehnhofes  offenbar
  nicht  Statt  findet,  diese  Capitalisirung  den  Betheiligten  erlassen  werden,  unbeschadet
dessen,  daß  sie  noch  späterhin  erfolgen  muß,  wenn  bei  weitern  Verpfändungen  des  nämlichen
  Lehngutes  eine  mögliche  Ueberschreitung  der  consensuablen  Summe  oder  des  Consensquantums
  in  Frage  kommt.

&  7.  Gleich  andern  Forderungen  können  zwar  auch  Auszugsforderungen  ohne  lehns=  Gu  N  41)
herrlichen  und  beziehendlich  mitbelehnschaftlichen  Consens,  wenn  es  so  verlangt  wird,  auf
Lehngüter  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragen  werden,  es  unterliegt  aber  solchenfalls
  das  durch  die  Eintragung  erlangte  dingliche  Recht  den  in  §  35  angegebenen  Beschränkungen
  in  Ansehung  der  Gültigkeit  gegen  den  Lehnsherrn  und  gegen  die  Mitbelehnten.

§#8.  Da  nach  §  30  an  Grundstücken,  über  welche  der  Besitzer  frei  zu  verfügen  nicht  (zu  9§  61,  62)

bercchen  ist,  eine  Hypothek  nur  mit  Zustimmung  der  Betheiligten  erworben  werden  kann,
die  Hinzuschlagung  eines  Grundstücks  zu  einem  andern  Grundstücke  aber  nach  &§  62  die