Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen 
in größerer Verbreitung auf, so wird die Impfung ausgesetzt. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impf- 
zeit vorgekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht 
werden; auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermine 
fern zu halten. 
Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt 
von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hause die natürlichen Pocken 
aufgetreten sind. 
§ 23. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend 
große, gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich 
auch eine Trennung des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
§ 24. Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur 
Stelle, um im Einvernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechterhaltung der 
Ordnung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhülfe ist bereit zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein 
Lehrer anwesend. 
§ 25. Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operations- 
zimmers, werde vermieden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der 
Impfräume. 
§ 26. Man verhüte thunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits 
früher Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schul- 
kinder) möglichst von einander zu trennen. 
8§ 27. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem 
Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termin 
zurückgewiesen werden.
	        
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