87
III. Vorschriften über die technische Vorbildung der Aerzte
für das Impfgeschäft.
§ 28. Hinsichtlich der technischen Vorbildung für die Ausübung des
Impfgeschäfts werden folgende Anforderungen gestellt:
a) Während des klinischen Unterrichts ist den Studirenden eine Unterweisung
in der Impftechnik zu ertheilen.
b) Außerdem hat jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privatim oder öffentlich
ausüben will, den Nachweis darüber zu bringen, daß er mindestens zwei
öffentlichen Vaccinations= und ebenso vielen Revaccinationsterminen bei-
gewohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und
Konservirung der Lymphe erworben hat.
) Bei der ärztlichen Prüfung ist die Kenntniß der Impftechnik und des
Impfgeschäfts zu verlangen.
IV. Ueberwachung des Impfgeschäftes.
§ 29. 1. Die Beaufsichtigung der Impfärzte ist dem Medizinalreferenten
im Ministerial-Departement des Innern übertragen, jedoch vorbehältlich der
Befugniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums, unter Umständen zur Ver-
tretung des Medizinalreferenten in der nurgedachten Beziehung auch einen
anderen Medizinalbeamten kommissarisch zu beauftragen.
2. Die Beaufsichtigung besteht in einer an Ort und Stelle auszuführenden
Revision eines oder mehrerer Impftermine.
3. Die Geschäftsführung der Impfärzte ist alle 3 Jahre einer Revision
zu unterziehen.
4. Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik, sodann auf
die Listenführung, Auswahl des Impflokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu
erstrecken.
5. Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Revision zu unterwerfen,
soweit sie nicht von denselben als Hausärzte in den Familien ausgeführt werden.
6. Ebenso ist eine technische Ueberwachung der Impfinstitute, insbesondere
auch der öffentlichen sowohl als privaten Institute für Impfung mit Thier-
lymphe, durch in entsprechenden Zeiträumen wiederkehrende Revisionen erforderlich.
7. Die Aufmerksamkeit der die Impfung beaufsichtigenden Organe hat
sich auch auf den Handel mit Lymphe zu erstrecken.
1886 13