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Nach Ablauf eines Jahres hat der Bezirksdirektor die für dasselbe ein-
gegangenen Meldekarten und Vakatscheine bis zum 31. Jannuar des folgenden
Jahres dem unterzeichneten Staats-Ministerium vorzulegen.
§ 33. Die erforderlichen Meldekarten, sowohl für Erkrankungen,
als für Todesfälle an Pocken (Anlagen 2 und 3) haben die Ortsvor-
stände bei Bedarf von dem Großherzoglichen Direktor ihres Bezirks unent-
geltlich zu beziehen und den zur Ausfüllung der Karten verpflichteten Aerzten
zuzustellen.
§ 34. Die durch Erlaß an die Großherzoglichen Bezirksdirektoren vom
19. April 1872 angeordneten statistischen Erhebungen über die Pockener-
krankungen kommen mit Rücksicht auf die vorstehend unter V gegebenen, den-
selben Gegenstand betreffenden Bestimmungen fortan in Wehfall.
VI. Vorschriften über die Formulare der Impflisten.
§ 35. An Stelle der Bemerkung unter Nr. IV der Formulare V und
VI (Ministerial-Bekanntmachung vom 20. November 1878, Regierungs-Blatt
Seite 293), sowie unter Nr. III des Formulars VII (Regierungs-Blatt 1878,
Seite 294) zum Impfgesetz ist fortan der Inhalt des § 20 dieser Verord-
nung zu setzen: „Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn min-
destens zwei Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In
Fällen, in welchen u. s. w.“
Weimar, den 3. März 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
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