Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Nach Ablauf eines Jahres hat der Bezirksdirektor die für dasselbe ein- 
gegangenen Meldekarten und Vakatscheine bis zum 31. Jannuar des folgenden 
Jahres dem unterzeichneten Staats-Ministerium vorzulegen. 
§ 33. Die erforderlichen Meldekarten, sowohl für Erkrankungen, 
als für Todesfälle an Pocken (Anlagen 2 und 3) haben die Ortsvor- 
stände bei Bedarf von dem Großherzoglichen Direktor ihres Bezirks unent- 
geltlich zu beziehen und den zur Ausfüllung der Karten verpflichteten Aerzten 
zuzustellen. 
§ 34. Die durch Erlaß an die Großherzoglichen Bezirksdirektoren vom 
19. April 1872 angeordneten statistischen Erhebungen über die Pockener- 
krankungen kommen mit Rücksicht auf die vorstehend unter V gegebenen, den- 
selben Gegenstand betreffenden Bestimmungen fortan in Wehfall. 
VI. Vorschriften über die Formulare der Impflisten. 
§ 35. An Stelle der Bemerkung unter Nr. IV der Formulare V und 
VI (Ministerial-Bekanntmachung vom 20. November 1878, Regierungs-Blatt 
Seite 293), sowie unter Nr. III des Formulars VII (Regierungs-Blatt 1878, 
Seite 294) zum Impfgesetz ist fortan der Inhalt des § 20 dieser Verord- 
nung zu setzen: „Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn min- 
destens zwei Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In 
Fällen, in welchen u. s. w.“ 
Weimar, den 3. März 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
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