Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Anlage 1. 
Verhaltungsvorschriften 
für 
die Angehörigen der Impflinge. 
§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Schar- 
lach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphns, rosenartige Ent- 
zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum 
allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
§ 2. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper 
und mit reinen Kleidern gebracht werden. 
§ 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impf- 
lings die wichtigste Pflicht. 
§ 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so 
versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 
§ 5. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
§ 6. Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. 
Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte 
Sonnenhitze. 
§ 7. Die Impfstellen sind mit der größten Sorgfalt vor dem Aufreiben, 
Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hin- 
reichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen. 
§ 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab 
kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßi- 
gem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe 
umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit,
	        
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