Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Brücken-, Wege= und Vorfluthverlegungen, Barrieren, Futtermauern, die Sig- 
nale, Gebäude= und Stations-Pläne und Betriebsmittel. 
Die erforderlichen Baubeschreibungen und auf die Konstruktion sich 
beziehenden rechnerischen Nachweisungen sind beizufügen. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird die eingereichten Projekte 
spätestens binnen drei Wochen nach der Vorlage mit Genehmigungsvermerk 
bezüglich Abänderungsvorschlägen oder sonstigen Bestimmungen an die Unter- 
nehmer zurückgeben. Eine Verzögerung dieser Zurückgabe begründet den An- 
spruch auf entsprechende Verlängerung der Baufrist. 
Einseitige Abweichungen von den genehmigten Projekten sind nicht gestattet. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird jedoch kurze Linienverlegungen, 
welche die Unternehmer etwa noch vorschlagen sollten, gut heißen, falls dadurch 
eine nennenswerthe Erhöhung der Gesammtlänge der Bahn nicht herbeigeführt 
wird, noch Erschwernisse des Betriebes durch Verschlechterung der Höhen= und 
Kurven-Verhältnisse damit verknüpft sind, noch der Regierung oder den Adja- 
centen Mehrkosten und Nachtheile daraus erwachsen. 
84. 
Die Bahn ist als normalspurige Lokalbahn herzustellen und zwar mit 
Ausnahme der Bahnhöfe und Haltestellen nur für ein Geleise. Auch der 
Grund und Boden wird, außer auf den Stationen nur für ein Geleise erworben. 
Die Ausführung des Baues und die Herstellung der Betriebsmittel hat 
durchgängig mit einem tadellosen, dauerhaften Material und nach den besten 
und bewährtesten technischen Methoden zu erfolgen. 
Sie muß den Vorschriften der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen 
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und außerdem den einschlagen- 
den für normalspurige Sekundärbahnen aufgestellten Grundzügen des Vereins 
Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen vom 26.—28. Juni 1876 entsprechen, so- 
weit diese nicht im einzelnen durch die erwähnte Bahnordnung ausgeschlossen sind. 
Im Besonderen sind für die Ausführung des Baues die Bestimmungen 
der einen Theil dieses Vertrages bildenden Anlage A maßgebend. 
§ 5. 
Abgesehen von den etwaigen Fällen blos vorübergehender Benutzung liegt 
dem Konsortium die Beschaffung des Grund und Bodens nicht ob. 
15“
	        
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