Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Ergiebt sich während der Bauausführung gegenüber dem eingereichten 
Vermessungs-Register ein Mehrbedarf an Areal, so greifen bezüglich des letz- 
teren vorstehende Bestimmungen ebenfalls Platz. 
Dagegen hat das Konsortium für Unrichtigkeiten des Vermessungs-Re- 
gisters einzustehen, dergestalt, daß ihm die Kosten des Erwerbes etwa in Folge 
solcher Unrichtigkeiten irrthümlich beanspruchter Grundstücksflächen zur Last fallen. 
Nach Eröffnung des Betriebes hat ehebaldigst das Konsortium durch 
einen im Großherzogthume zugelassenen Geometer die Schlußvermessung und 
die Versteinung der Bahn mit dauerhaften, vorschriftsmäßigen Grenzsteinen 
auf seine Kosten vornehmen zu lassen und die Schlußvermessungs-Materialien 
an das Großherzogliche Staats-Ministerium abzuliefern. Die Grenzsteine sind 
zu nummeriren und die Entfernung derselben unter sich und von der Bahn- 
achse durch in die Karten eingeschriebene Maße auszudrücken. 
§5 6. 
Das Konsortium sichert zu, daß zur Ausführung der Weimar-Berka- 
Blankenhainer Eisenbahn mit allen Nebenanlagen außer dem in § 5 1 be- 
zeichneten Areal im Ganzen ((edoch mit Ausschluß etwa zu erwerbender Trenn- 
stücke) an dauernd zu erwerbendem Areale 
1. bei der Hauptstrecke 
höchstens 
1. 809 a in der Flur Weimar, 
2. 64 „ „ „ „ Turöbsdorf, 
3. 63 „ „ „ „ Niedergrunstedt, 
4. 592 „ „ „ „ Obergrunstedt, 
5. 414 „ „„ „ Legefeld, 
(das Areal des Rittergutes Holzdorf nicht mit 
eingerechnet), 
6. 135 „ vom Rittergute Holzdorf, 
7. 619 „ in der Flur Hetschburg, 
S. 1056 „ Berka mit 
17 "München, 
9. 202 „ „ „ „ Tannroda;
	        
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