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II. für die Nebenstrecke Berka und Blankenhain
1. 182 a in der Flur Berka,
2. 310 „ „ „ „ Saalborn,
3. 130 „ „ „ „ Blankenhain.
III. für beide Strecken
600 a forstfiskalisches Areal
werden beansprucht werden.
Der Mehraufwand für etwa zu erwerbende bauliche Anlagen fällt dem
Konsortium zur Last.
Ebenso hat dasselbe den Aufwand für ein etwaiges Plus an sonstigem
Areal über gedachtes Maximum je der genannten Fluren und zwar nach dem
Durchschnittspreis, welcher sich in jeder dieser Fluren nach Feststellung der
Gesammtkosten des Grunderwerbes als Einheitspreis pro Ar ergiebt, der Groß-
herzoglichen Regierung bezüglich den betheiligten Gemeinden zu ersetzen.
Wird das Maximum bei dem von dem Rittergute Holzdorf beanspruchten
Areale überschritten, so hat die Feststellung des Werthes des zu entschädigen-
den Areals, soweit nicht eine gütliche Einigung mit dem Besitzer des Ritter-
gutes erfolgt, nach den Bestimmungen des Expropriations-Gesetzes zu erfolgen.
Die Ausgleichung eines erhöheten Bedarfes in der einen Flur durch
einen geringeren Bedarf in der andern Flur ist ausgeschlossen.
87.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird den Bau durch einen oder
mehrere qualifizirte Techniker kontroliren und hervortretende Differenzen be—
züglich der Tüchtigkeit der Leistungen zu schlichten suchen.
Bei nicht zu schlichtenden Differenzen soll auf das unter 8 43 vorge—
sehene Schiedsgericht rekurirt werden.
88.
Rechte und Pflichten des Konsortiums sind der Großherzoglichen Regie-
rung gegenüber nicht übertragbar. Subunternehmer, welchen das Konsortium
Lieferungen oder Bauten übertragen sollte, werden der Großherzoglichen Re-
gierung gegenüber nur als Beauftragte der Baunnternehmer gelten.