Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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des Betriebes nicht versagt werden. Der Bauunternehmer hat aber jedenfalls 
etwaige Restarbeiten bis zum Schlusse des Jahres 1887 zu Ende zu führen. 
8 13. 
Werden die Bauausführungen und die gelieferten Betriebsmittel in irgend 
einem Punkte bei der Abnahme fehlerhaft oder den übernommenen Verpflich- 
tungen nicht entsprechend befunden, so ist das Konsortium verpflichtet, diesen 
Mängeln und Fehlern auf eigene Kosten abzuhelfen. 
Jeden Schaden, welchen dieselben vor der Betriebseröffnung auch durch 
Zufall erleiden, hat das Konsortium allein zu tragen. Insbesondere fallen 
ihm die Kosten der Wiederherstellung bei Auftrags- und Einschnittsrutschungen, 
sowie Bodenausweichungen zur Last. 
814. 
Für die Erfüllung sämmtlicher vorstehender Verpflichtungen erhält das 
Konsortium eine, Nachforderungen irgend welcher Art ausschließende Pausch- 
summe von 1620 000 M, mit Worten: Eine Million sechshundert zwanzig 
Tausend Mark. 
Selbst einzelne über die vorliegenden Vertragsbestimmungen hinausgehende 
Leistungen begründen den Anspruch auf besondere Enschädigung nur dann, 
wenn wegen einer solchen und deren Höhe vor der Inangriffnahme zwischen 
der Großherzoglichen Staatsregierung und dem Konsortium ein ausdrückliches 
Abkommen getroffen worden ist. 
Die Zahlung der Pauschsumme erfolgt in Theilzahlungen auf Grund 
monatlicher vom Konsortium am Schluß jedes Monats einzureichender und 
binnen 14 Tagen durch das Großherzogliche Staats-Ministerium festzustellender 
Nachweisungen; die Zahlung der festgestellten Beträge soll möglichst beschleu- 
nigt werden, spätestens aber binnen drei Wochen nach Feststellung erfolgen. 
Auf die Oberbaumaterialien an Schienen, Schwellen und Kleineisenzeug 
sollen, sobald dieselben auf den Bauplatz angeliefert und die Nachweise über 
die Güte ihrer Herstellung erbracht sind, Vorschüsse gewährt, dabei jedoch die 
Lieferungen nicht höher als mit ¾4 ihres veranschlagten Werthes in Rechnung 
gestellt werden. 
Bei allen Zahlungen sind jedoch fünf vom Hundert als Kaution einzu- 
behalten, bis diese die Gesammthöhe von 100 000 H“ erreicht hat (§ 15).
	        
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