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8 16.
Sollten bezüglich des baulichen Anschlusses der Bahn an die Königlich
Preußische Staatsbahn seitens der Verwaltung der letzteren Forderungen erhoben
werden, welche über das jetzt der Berechnung der Bausumme zu Grunde gelegte
Projekt hinausgehen, so ist das Konsortium zur unentgeltlichen Herstellung
dieser erweiterten Anlagen nicht verpflichtet und bleiben dieserhalb anderweite
Verhandlungen ausdrücklich vorbehalten.
II.
§ 17.
Das Konsortium übernimmt ferner von dem Zeitpunkte ab, wo und soweit
die unter 1 gedachte Bahn von der Großherzoglichen Regierung als in betriebs-
fähigem Zustande abgenommen wird, zugleich den Betrieb dieser Bahn für
seine Rechnung und Gefahr und zwar auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1907.
Der Betrieb ist nach Maßgabe dieses Vertrages und der Konzessions-
Urkunde zu führen, deren Bedingungen sich das Konsortium hiermit ausdrück-
lich unterwirft.
8 18.
Die Großherzogliche Regierung überläßt dem Konsortium für die Dauer
dieses Betriebsvertrages die gesammte Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn
mit allen Haupt= und Nebenaulagen, Gebäuden, Inventar, Eisenbahn-Tele-
graphen, Reserve-Material und Betriebsmittel zur pachtweisen Benutzung, so
daß der Betriebsunternehmung alle aus dieser Benutzung und insbesondere
aus dem Betriebe der Bahn zufließenden Erträge ausschließlich gehören sollen.
Ueber die vorhandenen baulichen Anlagen, die Inventarienstücke, den
Bestand an Geleisen, Betriebsmitteln u. s. w. sind von dem Konsortium bei
Eröffnung des Betriebes genaue von beiden Theilen anzuerkennende Verzeich-
nisse in doppelten Exemplaren herzustellen.
19.
Das Konsortium verpflichtet sich, den Betrieb der Bahn in ordnungs-
mäßiger Weise zu leiten und soweit es sich mit dem Charakter der Bahn
vereinbaren läßt, stets die Wünsche des Publikums thunlichst zu berücksichtigen.