Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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820. 
Sollten die von dem Großherzoglichen Staatsfiskus zu beschaffenden und 
nach § 18 dieses Vertrages dem Konsortium zu überlassenden Betriebsmittel 
nach dem Ermessen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zur Bewältigung 
des Bahnverkehrs nicht hinreichen, die Bruttoeinnahme der Bahn aber den 
Betrag von 250 000 J nicht übersteigen, so ist das Konsortium verpflichtet, 
den Anordnungen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums gemäß die weiter 
erforderlichen Betriebsmittel auf eigene Kosten zu beschaffen. Im übrigen 
liegt dem Großherzoglichen Staatsfiskus die Beschaffung der Betriebsmittel 
ob, das Konsortium ist aber solchenfalls verpflichtet, 4% des vom Staate 
verausgabten Betrages als Zuschlag zum Pachtgeld und ½2% Zuschlag zum 
Beitrag in den Erneuerungsfond an den Großherzoglichen Staatsfiskus zu 
bezahlen. 
In beiden Fällen sind die in § 33 festgesetzten Stichsummen um 4½/2% 
der auf die Beschaffung der Betriebsmittel von dem Großherzoglichen Staats- 
fiskus oder von dem Konsortium verwendeten Beträge zu erhöhen. 
§ 21. 
Das Konsortium ist verpflichtet, auf seine Kosten die Bahn-Anlage mit 
allem Zubehör und den Betriebsmitteln in gutem betriebsfähigen Zustande zu 
erhalten und alle durch natürlichen Verschleiß oder gewaltsame Beschädigungen, 
z. B. durch Eisenbahn-Unfälle, nothwendig werdenden Verbesserungen und Er- 
gänzungen mit Ausnahme der erweislich ohne Verschulden des Konsortiums 
oder der von ihm beschäftigten Personen durch außerordentliche Naturereignisse 
hervorgerufenen erheblichen Schäden stets und zur rechten Zeit auf seine Kosten 
vorzunehmen, die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Be- 
günstigungen zu besorgen, sowie den von der Großherzoglichen Regierung im 
Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig erachteten Anordnungen in 
Bezug auf die Unterhaltung der Bahn und der Betriebsmittel, sowie auf den 
Betrieb und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten. 
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Un- 
fälle oder Naturereignisse hat das Konsortium für thunlichste Beschleunigung 
der Wiederherstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene 
Personen und Güter ohne Tariferhöhung auf der unterbrochenen Strecke zu 
befördern. 
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