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Inventar, den vorhandenen Oberbau-Materialien u. s. w. an die Großherzog-=
liche Regierung oder auf deren Verlangen an den Nachfolger im Betriebe in
derjenigen Beschaffenheit ab= und zurückzugeben, welche einem ordnungsmäßigen
Betriebe, unter Berücksichtigung der in Folge des gewöhnlichen ordnungs-
mäßigen Gebrauchs entstehenden Abnutzung einer= und einer ordnungsmäßigen
Unterhaltung andererseits, entspricht.
Sollte das Konsortium den ihm in letzterer Beziehung (§ 21) obliegen-
den Verpflichtungen nicht nachgekommen sein, so hat es den Minderwerth durch
Geldzahlung zu vergüten.
Der Großherzoglichen Regierung verbleibt auch für die weitere Betriebs-
Verwaltung der Natural= und Baar= bezüglich Effekten-Bestand des Erneue-
rungs-Fonds.
Die Geschäftsbücher der Betriebs-Verwaltung sind an die Großherzogliche
Regierung abzuliefern.
Die Leitung des Geschäfts der Uebergabe erfolgt durch einen Vertreter
der letzteren. ·
§38.
Als Sicherstellung der Großherzoglichen Regierung für die aus gegen-
wärtigem Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage begründeten Verpflichtungen dienen
außer dem sonstigen Vermögen des Konsortiums
diejenigen 50000 „—#, welche von der Baukantion als Betriebs-
kaution auch ferner deponirt bleiben (8 15).
Die Großherzogliche Regierung wird sich wegen aller Eingangs gedachten
Ansprüche an das Konsortium, namentlich auch wegen aller etwaigen Nachtheile,
welche ihr im Falle der Entziehung der Konzession durch die vorzeitige Lösung
des Betriebsvertrages entstehen sollten, zunächst an diese Kaution halten und
sich, soweit angänglich und vorbehältlich aller weiteren Ansprüche zunächst aus
derselben bezahlt machen.
*“o
Die Großherzogliche Regierung wird zur Regelung des Verkehrs zwischen
ihr und dem Konsortium, sowie zur Handhabung ihrer Rechte einen ständigen
Kommissar bestellen, welcher in allen nicht zum unmittelbaren Einschreiten der
zuständigen Gerichts= und Verwaltungs-Behörden gehörigen Angelegenheiten
die Beziehungen zur Eisenbahn-Verwaltung zu vermitteln hat. Der Kommissar
hat Anspruch auf freie Beförderung auf der Eisenbahn, desgleichen die von
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