Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Inventar, den vorhandenen Oberbau-Materialien u. s. w. an die Großherzog-= 
liche Regierung oder auf deren Verlangen an den Nachfolger im Betriebe in 
derjenigen Beschaffenheit ab= und zurückzugeben, welche einem ordnungsmäßigen 
Betriebe, unter Berücksichtigung der in Folge des gewöhnlichen ordnungs- 
mäßigen Gebrauchs entstehenden Abnutzung einer= und einer ordnungsmäßigen 
Unterhaltung andererseits, entspricht. 
Sollte das Konsortium den ihm in letzterer Beziehung (§ 21) obliegen- 
den Verpflichtungen nicht nachgekommen sein, so hat es den Minderwerth durch 
Geldzahlung zu vergüten. 
Der Großherzoglichen Regierung verbleibt auch für die weitere Betriebs- 
Verwaltung der Natural= und Baar= bezüglich Effekten-Bestand des Erneue- 
rungs-Fonds. 
Die Geschäftsbücher der Betriebs-Verwaltung sind an die Großherzogliche 
Regierung abzuliefern. 
Die Leitung des Geschäfts der Uebergabe erfolgt durch einen Vertreter 
der letzteren. · 
§38. 
Als Sicherstellung der Großherzoglichen Regierung für die aus gegen- 
wärtigem Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage begründeten Verpflichtungen dienen 
außer dem sonstigen Vermögen des Konsortiums 
diejenigen 50000 „—#, welche von der Baukantion als Betriebs- 
kaution auch ferner deponirt bleiben (8 15). 
Die Großherzogliche Regierung wird sich wegen aller Eingangs gedachten 
Ansprüche an das Konsortium, namentlich auch wegen aller etwaigen Nachtheile, 
welche ihr im Falle der Entziehung der Konzession durch die vorzeitige Lösung 
des Betriebsvertrages entstehen sollten, zunächst an diese Kaution halten und 
sich, soweit angänglich und vorbehältlich aller weiteren Ansprüche zunächst aus 
derselben bezahlt machen. 
*“o 
Die Großherzogliche Regierung wird zur Regelung des Verkehrs zwischen 
ihr und dem Konsortium, sowie zur Handhabung ihrer Rechte einen ständigen 
Kommissar bestellen, welcher in allen nicht zum unmittelbaren Einschreiten der 
zuständigen Gerichts= und Verwaltungs-Behörden gehörigen Angelegenheiten 
die Beziehungen zur Eisenbahn-Verwaltung zu vermitteln hat. Der Kommissar 
hat Anspruch auf freie Beförderung auf der Eisenbahn, desgleichen die von 
1886 17
	        
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