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der Großherzoglichen Regierung ernannten technischen Kontrolbeamten, sowie
die Großherzoglich Sächsischen Gendarmerie-Beamten im Dienste.
Dem Kommissar steht insbesondere auch das Recht zu, die Vorlage der
Kassen= und sonstigen Bücher der Betriebs-Verwaltung zu verlangen.
§ 40.
Wegen aller die Bahn, deren Bau und Betrieb betreffenden Angelegenheiten
hat das Konsortium bei demjenigen Gerichte des Großherzogthums Recht zu
nehmen, welches für die Stadt Weimar überhaupt zuständig ist, unbeschadet
jedoch etwa begründeter besonderer Gerichtsstände, welche dasselbe vor anderen
Gerichtsstellen nach der betreffenden Gesetzgebung anzuerkennen hat.
Für diese Angelegenheiten sind die im Großherzogthum Sachsen bestehen-
den Vorschriften maßgebend.
§ 41.
Die beiden Mitglieder des Konsortiums, die Bank für Handel und In-
dustrie zu Darmstadt und die Central-Verwaltung für Sekundär-Bahnen
(H. Bachstein) zu Berlin, haften in Betreff der durch diesen Vertrag von ihnen
übernommenen Verpflichtungen solidarisch für einander und es verpflichtet sich
jedes derselben, unter Verzicht auf die Einreden der Theilung und Voraus-
klage, diese Verpflichtungen ganz und allein aus eigenen Mitteln zu erdfüllen.
III.
§ 42.
Die Uebertragung der aus vorliegendem Vertrage dem Konsortium zu-
stehenden Rechte und obliegenden Pflichten ist demselben nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Großherzoglichen Regierung gestattet. Die von dem genannten
Konsortium bestellten Kautionen (88 15 und 38) bleiben solchenfalls gleichwohl
auch ferner verhaftet.
§ 43.
Etwaige aus dem gegenwärtigen Vertrage zwischen der Großherzoglichen
Regierung und dem Konsortium entstehenden Meinungsverschiedenheiten sollen
mit Ausschluß des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden.
Dasselbe wird in der Art gebildet, daß jeder der kontrahirenden Theile einen
Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter bei Meinungsverschiedenheiten